Oelde. Sofern Sie in Ihrer Steuererklärung Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen, raten wir gegen die nicht vollständige Berücksichtigung durch das Finanzamt Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid zu erheben und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu stellen.
Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster haben festgestellt, dass zahlreiche Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten beim Bundesfinanzhof und den Finanzgerichten anhängig sind. Die Oberfinanzdirektionen weisen ihre Finanzämter daher an, entsprechende Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 1 Satz 1 AO ruhen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
WPW GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Dipl.-Kfm. Rainer Witte
Wirtschaftsprüfer
(Geschäftsführer)