Interview über die Betriebsratswahlen des Jahres 2014: BRANDI Rechtsanwälte gehört mit über 70 Anwälten zu den größten Kanzleien der Region. In den Standorten Bielefeld, Detmold, Gütersloh, Paderborn, Minden und Hannover beraten und vertreten die Anwälte Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und des öffentlichen Rechts.
Einer der Beratungsschwerpunkte ist das Arbeitsrecht. Der Detmolder Partner, Dr. Sören Kramer, leitet die Kompetenzgruppe Arbeitsrecht von BRANDI Rechtsanwälte. Mit ihm sprach die WIR | Wirtschaft Regional über die Betriebsratswahlen des Jahres 2014.
Herr Dr. Kramer, in der Zeit von Anfang März bis Ende Mai 2014 finden die nächsten regulären Betriebsratswahlen statt. Wie können sich Arbeitgeber darauf vorbereiten?
Die Betriebsratswahlen finden im Regelfall nur alle vier Jahre statt. Auch in den Betrieben, in denen bereits Betriebsräte existieren, ist die Betriebsratswahl sicherlich ein wichtiges Ereignis.
Aus diesem Grunde muss der Arbeitgeber sich sehr sorgfältig über den Ablauf der Wahl und seine Rechte und Pflichten in diesem Zusammenhang informieren. Nur so kann er vor, während und nach der Wahl den Beteiligten auf Arbeitnehmerseite auf Augenhöhe begegnen.
Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber denn im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl?
Die Initiative für die Betriebsratswahl geht von den Arbeitnehmern aus. Der Wahlvorstand wird vom amtierenden Betriebsrat bestimmt oder von den Arbeitnehmern gewählt. Dieser Wahlvorstand ist das zentrale Organ für die Steuerung der Betriebsratswahl. Aus diesem Grund ist der Pflichtenkreis der Arbeitgeber überschaubar:
Der Arbeitgeber ist zunächst verpflichtet, den Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit der Wahlvorstand die Wählerliste erstellen kann.
Hier muss der Arbeitgeber den Familiennamen, den Vornamen und die Geburtsdaten der bei ihm Beschäftigten mitteilen. Des Weiteren muss der Arbeitgeber den Wahlvorstand bei der Feststellung der „leitenden Angestellten“ unterstützen; diese Aufgabe ist dann auch unter rechtlichen Gesichtspunkten sicherlich schon etwas anspruchsvoller.
Gibt es denn auch Dinge, die der Arbeitgeber keinesfalls tun darf?
Allerdings: Der Arbeitgeber hat sich jeglicher tatsächlicher oder finanzieller Unterstützung einzelner Wahlkandidaten oder einzelner Kandidatenlisten zu enthalten. Der Arbeitgeber darf auch sonst in keiner Weise in den Ablauf der Wahl eingreifen. Die Wahrung absoluter Neutralität während der Wahl ist also das oberste Gebot. Nicht zuletzt ist Wahlbehinderung oder Wahlbeeinflussung auch strafbar!
Haben Sie weitere Empfehlungen für Arbeitgeber?
Wir empfehlen den Arbeitgebern, dass sie den gesamten Ablauf der Wahl sehr sorgfältig beobachten und dokumentieren sollten. Wenn nicht ganz besondere Umstände dagegen sprechen, ist der Arbeitgeber auch gut beraten, wenn er mit dem Wahlvorstand in kooperativer Weise zusammen arbeitet.
Wenn der Arbeitgeber während der laufenden Betriebsratswahl Fehler entdeckt, sollte er den Wahlvorstand darauf hinweisen, damit diese ggf. noch im laufenden Wahlverfahren korrigiert werden können.
Und wenn bei der Wahl etwas schief geht?
Bei wirklich schwerwiegenden Fehlern, die sich auch auf das Ergebnis der Wahl auswirken, kann der Arbeitgeber die Wahl anfechten. Allerdings ist im derartigen Fällen höchste Eile geboten: Der Antrag auf Feststellung, dass die Betriebsratswahl unwirksam ist, muss spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht vorliegen. Nach Ablauf der Frist bleibt dem Arbeitgeber nichts anderes übrig, als die fehlerhafte Wahl und deren Ergebnis zu akzeptieren. Auch im Hinblick auf eine mögliche Anfechtung der Wahl ist deren sorgfältige Dokumentation sehr wichtig. Allerdings muss sich der Arbeitgeber darüber im Klaren sein, dass eine Wahlanfechtung immer nur das allerletzte Mittel sein kann.
Welche wichtigen Neuerungen seit der letzten Betriebsratswahl müssen die Beteiligen denn im Jahr 2014 beachten?
Im März 2013 hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zum Thema Leiharbeitnehmer und Betriebsratswahl geändert: Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder hängt von der Belegschaftsstärke ab. Während bislang Leiharbeitnehmer bei der Bemessung der Belegschaftsstärke nicht mitzuzählen waren, heißt es neuerdings „Leiharbeitnehmer wählen und zählen“.
Wie begleiten Sie ihre Mandanten anlässlich der Betriebsratswahl?
Während der laufenden Wahl stehen wir den Mandanten mit Rat und Tat zur Seite; wenn es sein muss, vertreten wir selbstverständlich auch im Anfechtungsverfahren. Als Vorbereitung für die Wahl haben wir in vielen Betrieben schon Workshops und Seminare rund um die Betriebsratswahl durchgeführt, um Führungskräfte und Personalabteilungen zu schulen.