Das neue Transparenzregister: Offenlegung von Treuhandverhältnissen?
Der Bundestag hat am 18. Mai 2017 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Vierte EU-Geldwäscherichtlinie) verabschiedet, das insbesondere weite Teile des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) neu fasst. Das Gesetz ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Diese Gesetzesnovelle verfolgt den Sinn und Zweck, die Verschleierung illegaler Vermögenswerte durch Strohmänner und mit Hilfe komplexer juristischer Konstruktionen zu verhindern und Transparenz darüber zu schaffen, wer als Person hinter einem Unternehmen steht und dieses tatsächlich kontrolliert. Um diesem Sinn und Zweck nachzukommen, hat der Gesetzgeber unter anderem Regelungen zur Schaffung eines Transparenzregisters in das GwG aufgenommen.
Nach dem GwG sind die sog. „Vereinigungen“ zur Transparenz verpflichtet. „Vereinigungen“ i.S.d. GwG sind unter anderem alle juristischen Personen des Privatrechts und die im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften. Aber auch rechtsfähige Stiftungen, Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften sind erfasst. Der Umfang der Transparenzpflicht erfasst die Einholung, Aufbewahrung und Aktualisierung der im Gesetz näher genannten Angaben zu den sog. „wirtschaftlich Berechtigten“. Die “Vereinigungen“ müssen diese Angaben der registerführenden Stelle grundsätzlich ab dem 1. Oktober 2017 zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen.
Wen betreffen die Bestimmungen rund ums Transparenzregister?
Ein „wirtschaftlich Berechtigter“ im Sinne des GwG kann nur eine natürliche Person sein. Für den Fall einer Kapitalgesellschaft (insbesondere AG, SE, GmbH) oder einer Personenhandelsgesellschaft (insbesondere OHG, KG) sind die Voraussetzungen eines „wirtschaftlich Berechtigten“ erfüllt, wenn dieser
· mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
· mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
· auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Dieser „wirtschaftlich Berechtigte“ ist gegenüber der jeweiligen „Vereinigung“ zur Auskunft über seinen
· Vor- und Nachnamen,
· sein Geburtsdatum,
· seinen Wohnort und
· die Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses
verpflichtet.
Das neue GwG enthält jedoch keine ausdrücklichen Regelungen zu der in der Praxis nicht selten vorkommenden Konstellation, dass ein Anteilseigner die Anteile bzw. Stimmrechte in vorgenannter Höhe zwar unmittelbar, aber lediglich auf der Grundlage eines Treuhandvertrages als Treuhänder für einen Treugeber hält. Der Treuhandvertrag enthält in der Regel detaillierte Regelungen über die Ausübung der Gesellschafterrechte durch den Treuhänder für den Treugeber. Demnach ist fraglich, ob (auch) der Treugeber „wirtschaftlich Berechtigter“ ist, mit der Folge dass (auch) dieser zu den vorgenannten Umständen auskunftspflichtig wäre und das Treuhandverhältnis in dem Transparenzregister offengelegt werden müsste.
In der wissenschaftlichen Literatur herrscht zu diesem Aspekt Streit; eine einheitliche Linie ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht absehbar, wie ein Gericht über diese Frage entscheiden würde, sodass erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Transparenzpflichten in Zusammenhang mit Treuhandverhältnissen besteht.
Um dieser Rechtsunsicherheit in der Praxis zu begegnen, wird man zumindest für den Moment davon ausgehen müssen, dass sowohl der Treugeber anzeigepflichtig ist als auch das Treuhandverhältnis in das Transparenzregister aufgenommen werden muss. Dafür sprechen neben dem Gebot der Vorsicht insbesondere der eingangs erwähnte weitreichende Sinn und Zweck der Novellierung des GwG sowie entsprechende Passagen in der Begründung des Gesetzgebers zu dieser Gesetzesnovelle. Danach ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber auch Treuhandverhältnisse in die Transparenzpflicht einbeziehen wollte.
Diese restriktive Bewertung der Rechtslage wird durch die drohenden Sanktionen unterstützt: jeder Verstoß gegen die Transparenzpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird grundsätzlich mit einem Bußgeld von bis zu EUR 100.000,00 geahndet. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen droht gar ein Bußgeld bis zu EUR 1.0 Mio.
Fazit
Es ist nicht absehbar, dass der Gesetzgeber diese Rechtsunsicherheit in Bezug auf Treuhandverhältnisse in naher Zukunft ausräumen wird. Mithin bleibt abzuwarten, wie die Gerichte über die Einbeziehung von Treuhandverhältnissen in das Transparenzregister entscheiden werden. Bis diese Rechtsunsicherheit beseitigt worden ist, sollte auch der Treugeber die erforderlichen Angaben als „wirtschaftlich Berechtigter“ machen.
Dr. Carsten Christophery, LL.M.