Steuerberater einer GmbH muss Geschäftsführer nicht von sich aus auf insolvenzrechtliche Pflichten hinweisen. Der BGH hat in einem Urteil vom 7. März 2013 – IX ZR 64/12 – folgendes entschieden: Das allgemeine steuerberatende Dauermandat einer GmbH begründet bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht des Steuerberaters, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers zur Prüfung der Insolvenzreife hinzuweisen. Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft nicht.
Sachverhalt
Der in dem Fall Beklagte war Steuerberater und beriet im Rahmen eines allgemeinen Steuerberatungsmandats eine GmbH, über deren Vermögen später ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zunächst war der Geschäftsführer der GmbH vom Insolvenzverwalter wegen verspäteter Insolvenzantragstellung in Anspruch genommen worden. Der Geschäftsführer der GmbH hat sodann eventuelle eigene Ansprüche aus der Pflichtverletzung des Steuerberatervertrages gegen den Steuerberater an den Insolvenzverwalter abgetreten. Der klagende Insolvenzverwalter nahm den beklagten Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch mit der Begründung, der Steuerberater habe es pflichtwidrig unterlassen, den Geschäftsführer anlässlich einer Bilanzbesprechung auf eine mögliche Überschuldung der Gesellschaft und die Pflicht des Geschäftsführers, die Überschuldung prüfen zu lassen, hinzuweisen.
Entscheidung des BGH und rechtlicher Hintergrund
Der BGH hat hierzu entschieden, dass sich der Aufgabenkreis des Steuerberaters nach dem Umfang seines Mandats richtet. Ohne ausdrücklichen entsprechenden Auftrag bestehe bei einem allgemeinen steuerrechtlichen Mandat keine Pflicht zur Prüfung der Insolvenzreife des Unternehmens. Dies wird insbesondere damit begründet, dass die zur Prüfung der Insolvenzreife aufzustellende Überschuldungsbilanz anderen Gesetzmäßigkeiten als die vom Steuerberater zu erstellende Bilanz folgt und dem Steuerberater regelmäßig die für eine Fortführungsprognose relevanten Umstände nicht bekannt sind.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 gütigen Fassung liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Eine positive Fortbestehensprognose kann bejaht werden, wenn die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens anhand der Finanzplanung des Unternehmens plausibel macht, dass das finanzielle Gleichgewicht im Prognosezeitraum gewahrt bleibt oder wiedererlangt wird.
Im vorliegenden Fall wies die durch den Steuerberater aufgestellte Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf. Die Unterdeckung in dieser Bilanz kann nach Auffassung des BGH zwar einen indiziellen Hinweis auf die möglicherweise drohende oder bereits eingetretene Überschuldung geben, sie weist diese aber nicht aus. Festgestellt werden kann die Überschuldung nur durch Aufstellen einer Überschuldungsbilanz. Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist daher aus der handelsrechtlichen Bilanz nicht ohne weiteres zu entnehmen.
Der BGH hat somit bestätigt, dass es originäre Aufgabe des Geschäftsführers ist, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Verfügt er selbst nicht über ausreichende persönliche Sachkunde, so muss er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen. Weist die Handelsbilanz der Gesellschaft eine Überschuldung aus, hat er nach diesen Grundsätzen eine Überschuldungsprüfung selbst vorzunehmen oder gesondert in Auftrag zu geben. Auf den Steuerberater der Gesellschaft, den im Rahmen eines allgemeinen Mandats die Pflicht zur steuerlichen Beratung der Gesellschaft trifft, kann er diese Aufgabe nicht ohne besonderen Auftrag abwälzen. Ohne entsprechenden Auftrag zur Prüfung von Insolvenztatbeständen der Gesellschaft droht dem Steuerberater daher keine Haftung aus unterlassenen Hinweisen.
www.brandi.net