Viele Vermieter stehen derzeit vor der Aufgabe, die Betriebskosten für ihre Mietobjekte für das Jahr 2020 zu berechnen und sie mit den in diesem Zeitraum geleisteten monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen zu verrechnen. Dabei ergibt sich ein Problem: Welcher Umsatzsteuersatz gilt für die Nebenkosten, sofern bei der Vermietung auf die Steuerbefreiung nach Paragraph 4 Nr. 12 UStG verzichtet wurde? Denn aufgrund des wirtschaftlichen Einbruchs infolge der Corona-Epidemie hatte die Bundesregierung den Umsatzsteuersatz für das zweite Halbjahr 2020 von 19 auf 16 Prozent beziehungsweise den ermäßigten von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
„Unseres Erachtens ist es eine praktikable Herangehensweise, die Gesamtnebenkosten zeitanteilig auf die Monate des Abrechnungszeitraums zu verteilen und diese mit dem in diesem Monat jeweils gültigen Umsatzsteuersatz abzurechnen“, rät Karin Korte, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bei HLB Stückmann in Bielefeld. Zwar hat das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben vom 30.06.2020, Rz. 24, festgelegt, dass sich die Anwendung des Umsatzsteuersatzes bei der Abrechnung der Betriebskosten nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung richten soll. Diese Vorgehensweise erweist sich jedoch in der Realität als wenig anwendbar. Denn die Abrechnung hätte einen enormen Arbeitsaufwand zur Folge, wenn jede einzelne Nebenleistung mit dem in dem jeweiligen Monat gültigen Umsatzsteuersatz abzurechnen wäre. Ohnehin ist dies in vielen Fällen überhaupt nicht exakt möglich, weil etwa monatliche Zwischenzählerstände bei vielen Leistungen fehlen.
Von Seiten der Finanzämter erwartet Korte keine größeren Beanstandungen, wenn Vermieter ihrem Rat folgen, zumal die Finanzverwaltung diese vereinfachte Anwendung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 04.11.2020, Rz. 15, auch bei den Sonder- und Ausgleichzahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen akzeptiert. Denn für den Fiskus tritt dadurch regelmäßig kein Schaden ein. Der mit dem Mieter abgerechnete Nettobetrag bleibt gleich und Umsatzsteuer und Vorsteuer heben sich gegenseitig auf.
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