Da fast jeder Unternehmer ein Fahrzeug betrieblich nutzt, hat dieses Thema nicht an Aktualität verloren, wie die Fülle von Gerichtsentscheidungen dazu zeigt. Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, sind dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzurechnen. Sämtliche Betriebskosten inkl. der Abschreibung auf das Fahrzeug sind dann als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Um jedoch den nicht betrieblich veranlassten privaten Nutzungsanteil des Fahrzeuges zu erfassen, werden 1 Prozent des Bruttolistenneupreises monatlich als fiktive Einnahme korrigierend zu den Betriebsausgaben berücksichtigt. Dies ist eine pauschale Ermittlung, um Auseinandersetzungen über die Höhe des privaten Nutzungsanteils zu vermeiden, den man alternativ nur mit einem Fahrtenbuch nachweisen kann (s.u.). Bemessungsgrundlage für diese pauschale 1 Prozent Regelung ist stets der Bruttolistenneupreis eines Fahrzeuges, unabhängig davon, ob es sich um einen gebrauchten oder neuen PKW handelt. Selbst Rabatte von bis zu 30 Prozent auf den Neupreis eines Fahrzeuges werden seitens des Gesetzes nicht berücksichtigt. Gegen diese Handhabung ist der Bund der Steuerzahler in einem Berufungsverfahren vor den Bundesfinanzhof gezogen (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2011 -9 K 394/10, BFH-AZ: VI R 51/11). Im Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofes empfiehlt es sich, die aktuellen Steuerbescheide insoweit offen zu halten.
Umrüstung auf Flüssiggasbetrieb und Elektrofahrzeuge
Wird nachträglich eine Flüssiggasanlage in ein betrieblich genutztes Fahrzeug eingebaut, erhöhen die Umbaukosten nicht die Bemessungsgrundlage für die 1 Prozent Regelung. Nachträgliche Einbauten von zusätzlichen Ausstattungen bleiben nach Ansicht des Bundesfinanzhofes grundsätzlich unberücksichtigt. Das gilt natürlich nicht, wenn ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erstzulassung beispielsweise schon mit einer solchen Flüssiggasanlage ausgestattet ist. Um Elektrofahrzeuge nicht zu benachteiligen, plant die Bundesregierung derzeit im Jahressteuergesetz 2013 bei der Ermittlung der privaten PKW Nutzung den Bruttolistenneupreis der Elektrofahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten für die teuren Batterien zu mindern. Dies soll nach jetzigem Stand allerdings nicht für Hybridfahrzeuge gelten.
Das Aus für Oldtimer und exklusive Sportwagen ?
Die Finanzverwaltung möchte vermeiden, dass Kosten für außergewöhnliche Fahrzeuge ohne weiteres in den betrieblichen Bereich verlagert werden, um sie dort steuermindernd anzusetzen. Sie hat dabei Unterstützung durch die Rechtsprechung erhalten. Das Finanzgericht Nürnberg versagte die Zuordnung eines Ferrari Spider zum Betriebsvermögen, da das Fahrzeug durch seine durchgehend hohen Kosten weder geeignet, noch dazu bestimmt sei, den Betrieb des Klägers zu fördern. Der Bundesfinanzhof hat ein ähnliches Urteil zu einem Oldtimer bestätigt, in dem es die mit diesem Fahrzeug verbundenen Kosten als dem privaten Interesse des Unternehmers geschuldeten unangemessenen Repräsentationsaufwand einstufte.
Fahrtenbuchmethode
Neben der o.g. pauschalen Nutzungswertermittlung nach der 1 Prozent Methode besteht weiter die Möglichkeit, die private PKW Nutzung nach ihrer tatsächlichen Höhe anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches zu ermitteln. Bei einem geringen privaten Nutzungsanteil oder geringen Kfz-Kosten führt die Fahrtenbuchmethode i.d.R. zu einem günstigeren Ergebnis. Bei der Fahrtenbuchmethode hat der Steuerpflichtige die dienstlich und privat gefahrenen Kilometer gesondert und laufend unter Angabe des Datums, der Kilometerstände, des Zwecks der Reise und des Zielortes in einem Fahrtenbuch nachzuweisen.
Damit das Finanzamt ein solches Fahrtenbuch nicht wegen mangelnder Angaben verwirft, sollten auch der Straßenname mit Hausnummer und der Kundenname angegeben werden. Dem Bundesfinanzhof reichte es in einer aktuellen Entscheidung nicht aus, wenn als Fahrziel nur der Straßenname aufgeschrieben wird und sich deshalb das Ziel erst anhand nachträglich geführter Angaben präzisieren lässt. Für die Privatfahrten sind die gefahrenen Kilometer zu erfassen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist ein kurzer Vermerk ausreichend. Der private Nutzungswert ergibt sich als Anteil an den Gesamtkosten, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrstrecke entspricht. Bei der Ermittlung sind alle Kosten in Zusammenhang mit dem Kfz inkl. Abschreibung zu berücksichtigen.Nach Ansicht der Finanzverwaltung (bestätigt durch das Finanzgericht Münster, Revision beim Bundesfinanzhof jedoch anhängig) darf bei demselben Kfz das Verfahren (Fahrtenbuch oder 1 Prozent Regelung) während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Die Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuches ist grundsätzlich möglich. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass nachträgliche Veränderungen von einmal eingegebenen Daten ausgeschlossen sind.
Private Nutzung eines Dienstwagens durch Arbeitnehmer
Auch Arbeitnehmer haben nach den vorgenannten Grundsätzen den Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit eines durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens als Arbeitslohn zu versteuern. Aber allein die Erlaubnis, das betriebliche Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen zu dürfen, begründet noch keine Überlassung auch zur weiteren privaten Nutzung. Dies hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich entschieden. Kläger waren Angestellte eines Autohauses, die Vorführwagen ihres Arbeitgebers für betriebliche Zwecke nutzen durften. Die private Nutzung der Fahrzeuge war generell verboten. Doch musste die Nutzung der PKW durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Zudem gestattete der Arbeitgeber den Gebrauch der Fahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Im Ergebnis wurde die 1 Prozent Regelung jedenfalls nicht angewandt.
Gesellschafter Geschäftsführer
Zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung empfiehlt es sich, die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges bereits im Anstellungsvertrag zu regeln. Dadurch werden Diskussionen mit dem Finanzamt, ob und in welchem Umfang eventuelle mündliche Vereinbarungen mit der GmbH bestehen, im Vorfeld vermieden.