Wie jedes Jahr stehen auch 2019 wieder einige Veränderungen in der Buchhaltung an, die es unbedingt zu beachten gilt. Um welche Neuerungen es sich dabei genau handelt und was das für Unternehmen bedeutet, verrät dieser Artikel:
Erhöhung des Mindestlohns
Auch 2019 wird der verbindlich geltende Mindestlohn wieder erhöht. So ist er zum Jahreswechsel um 42 Eurocent angestiegen und beträgt fortan 9,19 Euro. Dies müssen Unternehmen unbedingt beachten. Denn verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Regelung und zahlt seinen Mitarbeitern zu wenig aus, so ist dies mit negativen Konsequenzen verbunden. In der Regel sind dann teure Strafen fällig. Aus diesem Grund darf der Lohn, den eine Firma ihrem Mitarbeiter pro Stunde auszahlt, keinesfalls unterhalb des Mindestlohns liegen. Mehr als 9,19 Euro darf ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern selbstverständlich zahlen. Wichtig ist es jedoch, zu beachten, dass bei versicherungspflichtig Angestellten auf den Mindestlohn Steuern zu zahlen sind. Außerdem fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
E-Rechnung für öffentliche Auftraggeber in Europa
Am 18. April 2019 tritt die Richtlinie 2014/55/EU in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen sämtliche zentrale öffentliche Auftraggeber, die von dieser Richtlinie betroffen sind, elektronische Rechnungen empfangen sowie verarbeiten können. In Deutschland wurde zudem die Verpflichtung zum Versand elektronischer Rechnungen mit aufgenommen. Folglich müssen Unternehmen, die unter diese Richtlinie fallen, ab diesem Zeitpunkt ebenfalls Rechnungen ab 1.000 Euro elektronisch versenden. Um sich diese Tätigkeit zu erleichtern, lohnt es sich, ein professionelles Rechnungsprogramm wie Lexware faktura+auftrag zu verwenden. Denn ein solches erleichtert die Auftragsabwicklung enorm und hilft dabei, Rechnungen elektronisch zu erstellen, zu verwalten und zu versenden. Diese Regelung gilt für dezentrale öffentliche Auftraggeber des Bundes ab dem 27. November 2020. Bis dahin müssen diese ihre Systeme umgestellt haben.
Postalische Erreichbarkeit genügend für ordnungsgemäße Rechnung
Ebenfalls bezüglich der Absenderangaben auf der Rechnung gibt es zum Jahr 2019 eine Änderung. Bereits seit längerem war die ordnungsgemäße Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug Mittelpunkt der Rechtsprechung. Sowohl Europäischer Gerichtshof als auch Bundesfinanzhof haben festgestellt, dass die postalische Erreichbarkeit ausreichend für eine ordnungsgemäße Rechnung ist. Deshalb wurde der UStAE von der Finanzverwaltung entsprechend geändert. Folglich ist es genügend, wenn der leistende Unternehmer eine Anschrift auf der Rechnung angibt, unter der er postalisch erreichbar ist.
Rückwirkende Rechnungsberichtigung ist zulässig
Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesfinanzhof lassen in der Rechtsprechung rückwirkende Rechnungsberichtigung zu. Der Deutsche Steuerberaterverband fordert vor allem, dass Kassenbons rückwirkend berichtigungsfähig werden sollen. Relevant wäre das jedoch erst oberhalb der Grenze, die für Kleinbetragsrechnungen gilt. Diese beträgt seitdem 01.01.2018 250 Euro.