Eine frisierte Ausschreibung, eine Rolex hier, ein Urlaub als Gegenleistung für eine Vorstandsposition da; Korruption als Kavaliersdelikt? Da bisher eine gesetzliche Grundlage mit ausreichendem Abschreckungspotential zur gezielten Bekämpfung von Unternehmenskriminalität fehlte, entstand der Eindruck, die Justiz schaue Unternehmen in Deutschland bei Compliance-Verfehlungen nicht gründlich genug auf die Finger.
Mit einem kürzlich veröffentlichten Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität unternimmt das Bundesjustizministerium jetzt einen neuen Anlauf, klare Verhältnisse bei Sanktionen für Unternehmen und zur Strafverfolgung durch die Justiz zu schaffen. „Unternehmen müssen aber kein neues Bürokratiemonster fürchten“, beruhigt Claudia Lohaus, Wirtschaftsprüferin der Osnabrücker Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Dr. Klein, Dr. Mönstermann & Partner GmbH.
„Natürlich wohnt jedem neuen Gesetz ein gewisser bürokratischer Aufwand inne. Unternehmen sollten dieses Gesetz aber vor allem als Ansporn sehen, ihre Compliance-Richtlinien zu überarbeiten und interne Verfehlungen konsequent zu verfolgen. Denn kommt es zu Verfahren gegen das Unternehmen, können diese Bestrebungen und die transparente Zusammenarbeit mit den Behörden erheblichen Schaden vom Unternehmen abwenden“ erläutert die Expertin.
Der neue Gesetzentwurf beinhaltet Aspekte, die bereits 2017 Teil der Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs in einem beachtenswerten Urteil in einem Compliance-Verfahren waren. So wurden zum einen das Vorhandensein eines Compliance-Management-Systems und zum anderen die Optimierung desselben in Folge der Aufdeckung des Rechtsverstoßes bei der Bemessung des Sanktionsrahmens berücksichtigt.
Sind Unternehmen hingegen wenig kooperativ oder haben sich bislang kaum oder nur in unzureichendem Maße um die Einführung und Einhaltung von Compliance-Richtlinien gekümmert, könnte das zukünftig unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. So sieht der aktuelle Gesetzentwurf beispielsweise eine Koppelung der Sanktionshöhe mit dem Jahresumsatz des Unternehmens ab einer Höhe von 100 Millionen Euro vor. Bislang lag die Sanktionshöchstgrenze bei 10 Millionen Euro.
Darüber hinaus soll ein behördeninternes Register aller sanktionierten Unternehmen eingeführt werden. Ergänzend steht den Behörden auch die Gewinnabschöpfung als Sanktionsinstrument zur Verfügung, um gegebenenfalls Verbraucher entschädigen zu können. Zentrale Neuerungen des Gesetzentwurfes umfassen zum einen die Einführung des Legalitätsprinzips, nach dem Ermittlungsbehörden künftig angehalten werden, bereits bei einem Anfangsverdacht auf Compliance-Verstöße gegen ein Unternehmen zu ermitteln. Des Weiteren sollen Unternehmen künftig verantwortlich sein für die Verfehlungen ihrer Führungskräfte, die durch entsprechende Compliance-Strukturen verhindert oder abgemildert hätten werden können.
Präventives Handeln der Unternehmen kann sich mit dem neuen Gesetzentwurf künftig definitiv auszahlen. „Wann hat Noah seine Arche gebaut? Vor der Sintflut! Um zu verstehen, warum die rechtzeitige Einführung von Compliance Management Systemen zielführend ist, sollten sich Unternehmen dieses Bild in jedem Fall vor Augen führen“, resümiert Lohaus abschließend.
Wichtig dabei ist allerdings, dass Compliance-Systeme unternehmensindividuell und damit passgenau ausgestaltet werden. Denn jedes Unternehmen hat sein eigenes Risikoprofil, abhängig von Größe und Geschäftsgegenstand. Darüber hinaus finden nicht alle wirtschaftsrelevanten Gesetze für jedes Unternehmen Anwendung. „Hier lohnt ein regelmäßiger Austausch der Geschäftsführung mit ihren Justiziaren und Wirtschaftsprüfern (des eigenen Unternehmens) oder mit externen Experten, um die wirklich relevanten Aspekte für die Erstellung eines wirksamen Compliance-Management-Systems herauszufiltern“, ergänzt Vitali Mierau, Rechtsanwalt und Partner bei HLB Dr. Klein, Dr. Mönstermann & Partner GmbH.
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