Die Zeit läuft – Stichtag für die Kündigung der Kfz-Versicherung ist in der Regel der 30. November. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel. (Foto: Pixabay © moritz320 / CC0 Creative Commons)

Kfz-Versicherung wechseln – was ist zu beachten?

Für Unternehmen ist das Thema Kostensparen immer brandheiß. Im Zeitraum Oktober – November ist jedes Jahr „Wechselsaison“. In dieser Zeit sind viele auf der Suche nach einer neuen Kfz-Versicherung mit besseren Konditionen oder günstigeren Tarifen. Denn am 30. November ist jedes Jahr der Stichtag für die Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrags. Darüber hinaus gibt es einige Sonderkündigungsklauseln, die auch außerhalb der vertraglichen Frist eine Kündigung ermöglichen.

Einsparpotenzial durch Wechsel der Kfz-Versicherung

Bei vielen Unternehmen stellt sich jedes Jahr die Frage: Bis wann können wir die Autoversicherung wechseln? Gerade wenn es darum geht, mit dem Wechsel der Versicherung bares Geld zu sparen, ist die fristgerechte Kündigung sehr wichtig. Denn wird die Frist verpasst, ist ein Wechsel nicht möglich und der Versicherungsvertrag bleibt noch ein weiteres Jahr bei der bisherigen, viel teureren Versicherung aufrecht. Eine Studie von Professor Dr. Thomas Köhne der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin zeigt beispielsweise in einer Infografik, dass es enorme Preisunterschiede bei den verschiedenen Kfz-Versicherungen gibt. Das Einsparpotenzial durch einen Autoversicherung Wechsel kann mehrere Hundert Euro pro Jahr betragen.

Wie sehen die Fristen nun tatsächlich aus?


Soll die neue Versicherung pünktlich zum 1. Januar beginnen, sollten Versicherungsnehmer frühzeitig mit der Suche nach einem neuen Anbieter starten und den bisherigen Vertrag fristgerecht kündigen. 
(Pixabay © OpenClipart-Vectors / CC0 Creative Commons)

Normalerweise ist eine Kfz-Versicherung ein Jahresvertrag, der sich stets automatisch zum 1. Januar um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Versicherungsnehmer nicht vorher fristgerecht kündigt. Die Frist bei der Kfz-Versicherung beträgt einen Monat zum Jahresende. Wer also die Versicherung wechseln möchte, muss spätestens zum 30. November den bisherigen Vertrag kündigen. Darüber hinaus bestehen ein paar Ausnahmen durch das Sonderkündigungsrecht und sogenannte unterjährige Verträge. Unterjährige Verträge verlängern sich nicht automatisch zum 1. Januar. Hier steht das genaue Datum in den Versicherungsunterlagen.

Wichtig ist, die Versicherung nicht auf den letzten Drücker zu kündigen. Denn wer frühzeitig mit dem Vergleich der Tarife beginnt, kann sich in aller Ruhe für einen guten Versicherer entscheiden sowie die Kündigung entsprechend vorbereiten.

Sonderkündigungsrechte – Kündigung auch nach dem 30. November möglich

Es gibt gewisse Umstände, die einen Versicherungsnehmer dazu berechtigen, von einem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Das heißt, der Versicherungsnehmer darf auch außerhalb der regulären Kündigungsfrist den Versicherungsvertrag kündigen. So kann eine Beitragserhöhung ein Grund für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts sein. Bekommt der Kunde eine Mitteilung über eine Beitragserhöhung, hat er einen Monat ab Zugang des Schreibens Zeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Als Grund für die außerordentliche Kündigung muss der Kunde auf jeden Fall die Beitragsanpassung nennen.

Dieses Sonderkündigungsrecht greift allerdings nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Beitragsänderung zu verantworten hat. Das ist meist dann der Fall, wenn sich nach einem Unfall die Schadenfreiheitsklasse ändert, wenn durch einen Umzug die Regionalklasse steigt oder wenn sich die Parameter der Kfz-Versicherung ändern, etwa durch eine gesteigerte Fahrleistung oder die Änderung der eingetragenen Fahrer. Auch eine Beitragserhöhung aufgrund einer Erhöhung der Versicherungssteuer berechtigt nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.

Weitere Gründe für einen neuen Versicherungsvertrag

Hat der Versicherer nach einem Unfall die Regulierung eines Schadens zugesichert, hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag innerhalb einer gewissen Frist zu kündigen. (Foto: Pixabay ©
Gellinger / CC0 Creative Commons)
  • Fahrzeugwechsel
  • Halterwechsel
  • Schadenfall

Im Schadenfall haben sowohl Versicherungsnehmer als auch der Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dieses Sonderkündigungsrecht ist in § 92 des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt.

Veröffentlicht von

Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.