Bild von Bruno /Germany auf Pixabay
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HLB: Hard- und Software im 1. Jahr komplett von der Steuer absetzen

„Computer, Zubehör und Software können ab sofort im Jahr der Anschaffung zu 100 Prozent von der Steuer abgeschrieben werden. Bisher mussten solche Kosten auf drei beziehungsweise fünf Jahre verteilt werden.“ Auf die attraktive Möglichkeit der „Sofortabschreibung“, die auf einer Videoschaltkonferenz zur Corona-Pandemie zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten und –präsidentinnen der Bundesländer beschlossen wurde, macht Sabrina Meyer zu Gellenbeck, Steuerberaterin bei der Kanzlei Dr. Klein, Dr. Mönstermann und Partner GmbH, aufmerksam. 

Die neue Regelung wurde mit Schreiben des BMF vom 26.2.2021 verkündet. Sie stellt ein Wahlrecht dar und tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft. Sie gilt auch für Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und deren Restbuchwerte nun bei der Gewinnermittlung 2021 vollständig abgeschrieben werden können. Begründet wurde die Regelung damit, dass Hard- und Software einem schnellen technischen Wandel unterliegen und ständig an neue Anforderungen angepasst werden müssen.  

Neben Unternehmen und Selbstständigen werden davon auch Arbeitnehmer profitieren, die für ihr Homeoffice Computer, Software und Zubehör anschaffen müssen. Die Investition wirkt sich bei Arbeitnehmern aber nur dann steuersenkend aus, wenn dadurch die Werbungskosten über den grundsätzlich zu berücksichtigenden Pauschbetrag von 1000 Euro klettern. 

In einem ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium inzwischen definiert, was unter Hard- und Software zu verstehen ist: Zur „Computerhardware“ zählen Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, Small-Scale-Server, Tablets, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Als „Software“ werden alle für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderlichen Betriebs- und Anwenderprogramme angesehen. 

Nicht genannt sind dabei Smartphones, aber für diese dürfte die ohnehin bestehende Möglichkeit der Sofortabschreibung als „geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)“ zutreffen, wenn diese einschließlich Umsatzsteuer maximal 952 Euro (800 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer) kosten. Handelt es sich nämlich um einen selbstständig nutzungsfähigen Gegenstand, dürfen die gesamten Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgezogen werden. Von „selbstständiger Nutzung“ ist auszugehen, wenn das Wirtschaftsgut ohne einen weiteren Gegenstand genutzt werden kann. 

HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH 

Die HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, wurde 1932 in Osnabrück gegründet. Heute sind rund 130 Mitarbeiter, davon mehr als 40 Berufsträger, am Hauptsitz in Osnabrück sowie an den beiden Standorten Georgsmarienhütte und Berlin beschäftigt. Zu den Mandanten gehören mittelständische Unternehmen in verschiedensten Branchen, aber auch regional und international tätige Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Die Betreuung umfasst dabei alle steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen. HLB | Dr. Klein, Dr. Mönstermann + Partner GmbH ist unabhängiges Mitglied von HLB International. Weitere Informationen unter www.kmp-gruppe.de

HLB  

HLB ist ein globales Netzwerk aus unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in über 150 Ländern mit rund 30.000 Mitarbeitern. In Deutschland beraten 22 Mitgliedsfirmen mit mehr als 200 Partnern und über 1.800 Experten Entscheider und Unternehmen aller Unternehmensgrößen und -branchen. Mit einem Umsatz von über 200 Millionen Euro gehört HLB zu den Top 3 der in Deutschland tätigen Netzwerke. Weitere Informationen unter www.hlb-deutschland.de

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