In der Praxis haben sich verschiedene Sachbezüge etabliert. Ein Klassiker ist der 44-Euro-Gutschein. Der Hintergrund ist, dass Sachbezüge bis zu einer Grenze von 44 Euro monatlich außer Ansatz bleiben – also steuer- und in der Folge auch sozialversicherungsfrei sind. Sachbezüge waren hierbei auch Gutscheine, Gutscheinkarten oder zweckgebundene Geldleistungen.
Durch die Änderung des § 8 (1) Einkommensteuergesetz (EstG) zum 1. Januar 2020 wurde auch die Anwendbarkeit der Gutscheine reformiert. Nun heißt es in § 8 (1) S.2 EStG: „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“ Für sich genommen hieße dies, die oben genannten Gutscheine wären nicht mehr als Sachbezüge zu behandeln.
Gutscheine und Geldkarten
Unschädliche Ausnahmen regelt aber der nächste Satz:„Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“ Als Sachbezug gelten weiterhin:
• „Closed-Loop-Karten“ – Gutscheine/ Gutscheinkarten, die zum Bezug von Waren und Dienstleistungen des Ausstellers berechtigen, zum Beispiel Geschenkkarten des örtlichen Einzelhandels, der Tankstelle oder einer bestimmten Ladenkette.
• „Controlled-Loop-Karten“ – Gutscheine/Gutscheinkarten, die zum Bezug von Waren und Dienstleistungen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen, zum Beispiel Center- oder City-Gutscheine.
Zusätzlichkeitserfordernis
Zum 1. Januar 2020 wurde weiterhin der §8 Abs. 2 S.11EStG ergänzt um den Halbsatz, „die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.“ Nach der Gesetzesbegründung soll diese Regelung den steuerlichen Vorteil im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausschließen.
Im Jahr 2019 hat der BFH noch die Rechtsauslegung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geändert (Urteil v. 1.8.2019 – VI R32/18, u.a.) und auch Gehaltsumwandlungen zugelassen. Die Finanzverwaltung wird diese Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus jedoch nicht anwenden. Im BMF Schreiben vom 5. Februar 2020 ist im Vorgriff auf eine neue gesetzliche Regelung dargestellt, dass Leistungen weiterhin „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht“ werden müssen. Nicht zulässig ist eine Anrechnung auf den Anspruch auf Arbeitslohn, eine Gehaltsumwandlung, die Gewährung der zusätzlichen Leistung anstatt einer bereits vereinbarten zukünftigen Erhöhung des Arbeitslohns und die Erhöhung des Arbeitslohns, wenn die Leistung wegfallen sollte
Praxis-Tipps
• Kritisch zu sehen sind Gutscheine von Internetmarktplätzen wie etwa Amazon oder Ebay. Hier liegen gerade keine begrenzten Akzeptanzstellen oder Geschäfte vor, da über diese Marktplätze unterschiedlichste Verkäufer, auch aus dem Ausland, bezahlt werden können.
• Aufladbare Gutscheinkarten dürfen nicht für Zahlungsdienste einsetzbar sein, d.h. keine Barauszahlung, keine Überweisungen oder andere unbare Zahlungen.
Monika Bohmann-Laing