Münster/München. In einem für den deutschen Tourismus wegweisenden Verfahren ist dem Reiseveranstalter Frosch Sportreisen ein wichtiger Erfolg gelungen. Nach 6 Jahren Rechtsstreit hat der Bundesfinanzhof in München (BFH) ein deutschlandweit beachtetes Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) zurückgewiesen.
Der Mittelständler aus Westfalen spricht sich seit Jahren gegen die Praxis der Finanzbehörden aus, die Buchung von Hotelzimmern im Rahmen von Pauschalreisen mit einer Anmietung gleichzusetzen und entsprechende Steuern zu erheben.
Frosch Sportreisen – Beharrlichkeit führte zum Erfolg
Zurückgewiesen wurde nun die Entscheidung des FG Münster aus 2016, dass Finanzämter bei der Berechnung der Gewerbesteuer für die Buchung von Hotelzimmern im Rahmen von Pauschalreisen einen Mietanteil hinzurechnen dürften. Geklagt hatte Frosch Sportreisen dabei gegen einen Steuerbescheid für das Jahr 2008. „Über Jahre haben wir uns gefühlt wie die letzten Gallier, die sich gegen eine unverständliche Steuerpraxis stemmen. Dabei haben uns der Prozess und die möglichen Folgen bis aufs äußerste strapaziert. Umso mehr sind wir nun erleichtert, dass der BFH für uns und die Kolleginnen und Kollegen im deutschen Tourismus eine klare Entscheidung getroffen hat“, begrüßt Frosch-Geschäftsführer Holger Schweins das Urteil.
Auch die Steuerexperten Dr. Volker Jorczyk und Dr. Daniel Mohr, die Frosch Sportreisen in der Sache anwaltlich vertreten, kommen zu einer klaren Bewertung: „Die Entscheidung ist in jeder Hinsicht zu begrüßen. Sie weist die Finanzverwaltung richtigerweise in die Schranken. Die seit Jahren gegen die Tourismusbranche gerichtete überbordende Praxis findet nach mehr als sieben Jahren ihr Ende. Das Urteil bestätigt, was – mit Ausnahme der Finanzverwaltung – dem gesunden Menschenverstand sich stets offenbarte: der Reiseveranstalter ist eben kein gewerblicher Zwischenvermieter!“
In der mündlichen Verhandlung vor dem BFH wie im gesamten vorangegangenen Verfahren betonte Frosch Sportreisen immer wieder, dass Hotelzimmer von Veranstaltern im Ergebnis nur vermittelt werden, um eine Pauschalreise für Kunden auszugestalten. Diese Bündelung von Dienstleistungen entspräche nicht einer Anmietung von fiktivem Anlagevermögen, stelle vielmehr echtes Umlaufvermögen dar und böte keine Grundlage für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung. Dieser Auffassung folgte nun der BFH und hob die Entscheidung aus dem Zwischenurteil des FG Münster auf. Dort muss nun ein Endurteil gesprochen und über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Der BFH hat bislang nur die Entscheidungssätze (sog. Tenöre) publiziert. Mit einer Veröffentlichung der Urteilsgründe ist in etwa 2-3 Monaten zu rechnen.
www.frosch-sportreisen.de