12. Netzwerktreffen E-Commerce beleuchtet rechtliche Hintergründe
Onlinehandel, oder auch E-Commerce, ist eine der wichtigsten Säulen der globalen Wirtschaft. Fast alles können Kunden bereits im Netz finden, bestellen und kaufen. Doch auch für den Onlinehandel gelten natürlich rechtliche Rahmenbedingungen, deren Übertretung für alle Beteiligten im Verkaufszyklus weitreichende Folgen haben kann. Welche Fallstricke lauern und wie diese umgangen werden können erklärte Rechtsanwalt und Notar Thomas Lang von der Kanzlei Rödl&Partner in einem Vortrag im Rahmen des 12. Netzwerktreffens E-Commerce.
Ein denkwürdiger Veranstaltungsort
Die Veranstaltung fand auf Initiative der Agentur coupling media und der Creditreform Herford-Minden im Oktober im Denkwerk Herford statt und hatte neben angeregtem Netzwerken die Klärung rechtlicher Fragen rund um den E-Commerce zum Ziel. „Wie schon bei den Netzwerktreffen zuvor wollen wir eine nicht-kommerzielle Veranstaltung bieten, bei der sich Fachthemen und der persönliche Austausch ergänzen. Wir vernetzen so die digitale Welt mit etwas Persönlichem“, erklärte Dirk Markus von der Creditreform bei der Begrüßung der Amwesenden. Er wies weiterhin darauf hin, dass das Netzwerk E-Commerce sich im kommenden Jahr für den Marketingpreis bewerben werde, und würdigte den Veranstaltungsort: „Das Denkwerk ist von Beginn an ein Gründer – und Unternehmerzentrum und hat bereits vielen kreativen Ideen und Geschäftslösungen Raum geboten.“ Den „Fachanteil“ bestritt der im Denkwerk ansässige Rechtsanwalt Thomas Lang, Experte für Recht im Onlinehandel.
Markenanmeldung erfordert Recherche
In seinem Vortrag beleuchtete Lang gleich mehrere Aspekte, unter anderem des Markenrecht. Er riet den Anwesenden aus unterschiedlichen Branchen dazu, vor einer Markenanmeldung mögliche Ähnlichkeiten und Überschneidungen mit Wettbewerbern zu überprüfen und bei Bedarf von Experten prüfen zu lassen. Es lohne sich, sogenannte „Markenkennzeichen“ im Vorfeld gründlich zu recherchieren. Weiterhin wies er auf die Möglichkeit des Verfalls von Markennamen und -rechten nach fünf Jahren Inaktivität – am Beispiel des Ferrari Testa Rossa. Verletze man Markenrechte oder achte nicht auf Überschneidungen mit bestehenden Marken, könne es allerdings teuer werden – wie im Falle „falscher“ Longchamp-Handtaschen oder der sogenannten „Yeti-Boots“. „Beschreibende Elemente“ wie die Eigenschaften einer Ware in einer Bedienungsanleitung oder im Namen markenrechtlich abzumahnen, sei allerdings illegal und habe vor Gericht keine Chance.
Knackpunkt Urheberrecht
Um hier einmal die „Ricola“-Werbung zu zitieren: „Wer hat’s erfunden?“, ist bei jedem Produkt eine der wichtigsten Grundfragen. Dies gilt auch und besonders für Medienprodukte in Schrift, Bild und Ton – hier ist alles eine Frage des Urheberrechts. Besonders bei Bildmaterial gebe es häufig rechtliche Konflikte und Abmahnverfahren. „Filesharing als Massengeschäft stellt von rechtlicher Seite eine große Herausforderung dar. Doch auch sonst gilt: Jedes Foto ist ein geschütztes Werk und seine Veröffentlichung bedarf der Einwilligung des Fotografen“, mahnt Lang seine Zuhörer zur Vorsicht. Bei einer Wiedernutzung nicht genehmigtem Bildmaterials für eigene kommerzielle Zwecke sei auch der Empfänger der Medien mit in den Abmahnprozess involviert. „Inzwischen sind auch Buffering und Streaming strafbare Handlungen, gegen die eine Urheberrechtsklage wirksam gemacht werden kann“, machte Lang deutlich und wies auf den Fall des Streamingdienstes Kino.to hin. Kritisch sieht der Anwalt jedoch nicht nur die unbedachte Nutzung von Film-, Bild- und Textmedien, sondern auch die Aktivität systematischer Abmahnanwälte, die ihr Kerngeschäft in illegalen Abmahnwellen angelegt haben.
Wenn es doch zum Rechtsstreit kommt …
Gerate ein Unternehmen trotz besserer Absicht in ein Marken-, Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverfahren, gibt es Möglichkeiten, einen Gerichtsprozess frühzeitig abzuwenden. „Unter Umständen kann es hilfreich sein, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, die geforderte Abmahnsumme zu zahlen und strittige Elemente in Zukunft nicht weiter zu verwenden“, betont Lang. Kommt es erst einmal zu einem Rechtsstreit in Form eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder eines Hauptsachverfahrens, kann dies für den Abgemahnten schnell unangenehm und teuer werden. Dies liegt unter anderem im „fliegenden Gerichtsstand“ begründet, der im Onlinehandel oft Anwendung findet. „Der Abmahner kann in diesem Fall den Gerichtsstand auswählen. Selbstverständlich fließt dann auch sein Kalkül mit hinein, wo seine Klage den größten Erfolg erzielen kann.“ Der Leitspruch „gleiches Recht für alle“ gilt im internationalen E-Commerce eben nicht immer. Nicht nur der Referent, sondern auch die Teilnehmer des Netzwerktreffens hatten viele Erfahrungen auf Lager – beim Empfang, direkt nach dem Vortrag und darüber hinaus.