Die RürupRente ist ein typisches Steuersparmodell. Der Trick des Verkäufers besteht häufig darin, die steuerlichen Vorteile zu Vertragsbeginn oder in der Ansparphase heraus zu stellen, jedoch die späteren Verlustrisiken und Steuerbelastungen in der Auszahlungsphase oder bei Vertragsbeendigung völlig auszublenden. Die BasisRente ist häufig weder pfändungsgeschützt noch zur gesicherten Altersversorgung geeignet, wie es auch für andere Steuersparmodelle typisch ist.
Geschenkte Altersversorgung?
Vermittler empfehlen die RürupRente oft wegen der bis 50 % vom Beitrag steuerabzugsfähig mitversicherbaren Berufsunfähigkeitsrente (BURente). Die Argumentation lautet dann beispielsweise „Bei 50 % Steuern bekommt man die Altersvorsorge geschenkt“.
Dann aber ist die BURente so hoch, dass keine im direkten Anschluss nichtfallende Altersrente Rente mehr versichert ist. Die Altersrente beträgt nur noch einen Bruchteil im Vergleich zur BU- Rente. Ferner zeigt sich später ein weiteres Problem, wenn aus Kostengründen die BURente vor dem Beginn der Altersrente endet. In beiden Fällen fehlen die Voraussetzungen des § 851c ZPO, die für diesen Pfändungsschutz erforderlich sind.
Bis zu mehr als 40% der RürupRenten ohne oder ohne vollständigen Pfändungsschutz
Da die steuerliche Geltendmachung der BURentenbeiträge ein wichtiges Argument ist, jedoch die Voraussetzungen des Pfändungsschutzes zu selten beachtet werden, dürften bis zu mehr als 25% der laufenden Verträge nicht den Voraussetzungen des § 851c ZPO entsprechen.
Weitere ca. 15 % könnten betroffen sein, insoweit als die Höchstgrenze der Beiträge nach § 851c ZPO zum Pfändungsschutz bei der Basisrente mit steuerlich teilweise abzugsfähigem Jahresbeitrag i.H.v. 20.000 EUR oder seit 2015 dann 22.172 EUR jährlich (bei Ehepaaren das Doppelte) nicht selten überschritten sein dürfte.
Pfändungsschutz als Zinsfalle
Es ist beinahe noch schlimmer, wenn das Kapital nicht gepfändet werden kann, sondern erst die spätere Rente. Denn wenn heute nur die spätere Auszahlung gepfändet werden kann, laufen die Zinsen auf die unbezahlten Schulden weiter auf. Es wird dann den Versicherungsnehmer (VN) erhebliche Mühe kosten, den vertraglich unkündbaren Vertrag dennoch zu beenden. Das vielleicht hohe Kapital in der Basisrente bleibt bis ins Alter unerreichbar und die Gläubiger, die nicht so lange warten wollen, bis der Schuldner vielleicht gar gestorben ist und die Basisrente damit ganz wertlos wird, pfänden alles andere erreichbare Vermögen.
Wenn der VN stirbt, entsteht für den Versicherer ein Sterblichkeitsgewinn – das noch vorhandene Vermögen beim Versicherer fällt nicht in den Nachlaß. Einer von mehreren Lösungsansätzen, den BasisRentenvertrag abzuschütteln, wäre der Widerruf beziehungsweise Widerspruch, wenn darüber nicht oder unzureichend aufgeklärt wurde. Dies eröffnet die Tür zur Rückabwicklung, selbst wenn sich der Versicherer (VR) sträubt und erst mal abwartet, ob der VN es ernst meint und Klage erhebt. Ohne Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens wird der VR jedoch kaum das zahlen, was dem VN bei Rückabwicklung mit allen vom VR gezogenen Nutzungen zusteht.
Zunehmende Konkurssituation im Alter
InkassoUnternehmen sehen ein Bündel von Ursachen für eine Überschuldung im Alter, etwa Krankheitskosten, gescheiterte Selbständigkeit, sinkende Renten, steigende Steuern und Sozialversicherung auf Alterseinkünfte, sowie die Ausweitung des Niedriglohnsektors. Wissenschaftler glauben, daß bereits in 15 Jahren bis zu mehr als 40% der Rentner eine Grundsicherungsrente als Existenzminimum erhalten können.
Von dem Pfändungsschutz der Basisrente kann man sich in der Aktivenzeit noch nichts kaufen, wird aber ggf. mit allem Sonstigen gepfändet. Und in der Rente ist man dann mit der Basisrente dran, durch Vollstreckung in der Auszahlungsphase und zwar in voller Höhe, wenn die Basisrente nicht alle Anforderungen des § 851 c ZPO erfüllt hat. In der Schweiz bleiben heute schon zunehmend Rentner bis Lebensende ihre Steuern schuldig, weil sie das Geld zum Leben brauchen. Dies wird auch hier zunehmend ein Problem, denn auch die RürupRente wird demnächst voll zu versteuern sein.
Auf die gepfändeten Renten müssen auch Steuern gezahlt werden
Die Pfändung der Basisrenten in voller Höhe befreit nicht davon, auf diese dennoch auch Steuern zahlen zu müssen. Dem künftigen Rentner kann dann das Vorbild des Diogenes nahegebracht werden – das ist der Herr, der in einem typisch griechischen Fass (ohne Boden) wohnte: Um sich geistig abzuhärten, trainierte er es, Wünsche nicht erfüllt zu bekommen, indem er steinerne Statuen um Gaben anbettelte.
Gestaltungsalternativen?
Aktuell warnt die OECD vor großen Risiken für Rentenfonds und Versicherungsgesellschaften. Wenn der Kapitalmarktzins dauerhaft niedrig bleibt, vielleicht nicht mal mehr die Verwaltungskosten decken kann, fragen sich Anleger nach Alternativen. Wenn Anleger meinen, daß es für Sie keine andere Alternative gibt, wäre die überwiegend steuerfreie Privatrente, aufgebaut als Vermögen beim Versicherer aus bereits vom VN versteuerten Einkommen, eine Option. Denn in der Aktivenzeit wird man leichter Steuerzahlungen verkraften, als im Alter, wenn man jeden Cent zum Leben braucht: Die Gestaltung ohne volle Steuerlast und ggf. vollem Krankenversicherungsbeitrag als Rentner wird jedoch weder mit betrieblicher Altersversorgung, noch mit einer RürupRente gelingen können.
Ein Gedanke zu „RürupRente verursacht zunehmende Insolvenzen im Alter“