Zuweisungsverbot und gesellschaftsrechtliche Beteiligung

Die Beteiligung von Ärzten an Gesellschaften, die in unterschiedlichster Form an der Versorgung der Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln beteiligt sind, wird seit langer Zeit kontrovers diskutiert. Auch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen, welche bis in die jüngste Vergangenheit als unbedenklich angesehen worden sind, müssen angesichts der gesetzgeberischen Aktivitäten der letzten Jahre im Bereich des Berufs- und Vertragsarztrechtes neu bewertet werden.

Ausgangspunkt ist § 31 MBO-Ä, welcher es Ärzten verbietet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Der Inhalt dieser berufsrechtlichen Vorschrift, welche in sämtliche Berufsordnungen der Ärztekammern übernommen worden ist, wurde durch den Bundesgesetzgeber in das Vertragsarztrecht übernommen. Das hat zur Folge, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt mittlerweile auch einen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten darstellt. Der Begriff der Zuweisung ist wesentlich weiter auszulegen als der Begriff der Verordnung. Als Zuweisung gilt bereits jede Einwirkung auf einen Patienten mit der Absicht, diesen hinsichtlich der Auswahl eines Leistungserbringers zu beeinflussen. Gleichfalls weit auszulegen ist der Begriff des anderen Vorteils. Ein solcher Vorteil soll bereits dann vorliegen, wenn der Empfänger keinen Anspruch auf diesen hat und dieser ihn wirtschaftlich besser stellt.

Unzweifelhaft unzulässig sind sogenannte Kopplungsgeschäfte, bei denen der Gewinn des Arztes aus seiner unternehmerischen Beteiligung direkt mit seinem Zuweisungsverhalten korrespondiert. Wohingegen ebenfalls unproblematisch keine verbotene Zuweisung gegen Entgelt vorliegt, wenn der betreffende Arzt bloß Aktien eines börsennotierten Pharmaunternehmens hält, unabhängig davon, ob er Produkte dieses Unternehmens verordnet. In diesem Fall ist der mit der einzelnen Zuweisung verbundene zusätzliche Gewinn des Vertragsarztes zu gering, um von einer steuernden Wirkung seines Zuweisungsverhaltens ausgehen zu können.

Fälschlicherweise werden jedoch Beteiligungen, bei denen die Höhe des dem Arzt zufließenden Vorteils ausschließlich von seiner prozentualen Beteiligung an der Gesellschaft abhängt, häufig als grundsätzlich unproblematisch angesehen. Gerade in Fällen, in denen der Arzt alleiniger Gesellschafter bzw. Teil eines kleinen Gesellschafterkreises ist und der Umsatz der Gesellschaft ausschließlich oder zumindest zu einem überwiegenden Teil durch den oder die Gesellschafter und ihre Zuweisungen generiert wird, ist es zumindest nicht fernliegend, dass der betroffene Arzt ein besonderes Interesse daran hat, dass das Unternehmen, an dem er beteiligt ist, wirtschaftlich erfolgreich ist.

Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Beteiligung des Arztes an einem größeren pharmazeutischen Unternehmen gerade dann nicht gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt verstoße, wenn bei objektiver Betrachtung ein spürbarer Einfluss der Patientenzuführungen des einzelnen Arztes auf seinen Ertrag aus der Beteiligung ausgeschlossen erscheine, dürfte die gerade dargestellte Beteiligung an Dienstleistungsunternehmen, welche ausschließlich oder zu einem überwiegenden Teil ihren Umsatz mit Zuweisungen des Gesellschafterkreises generieren, nach geltendem Recht rechtswidrig sein. Hinsichtlich der Folgen eines solchen Verstoßes gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt ist nach den verschiedenen Rechtsbereichen zu differenzieren. In berufsrechtlicher Hinsicht ist neben einem etwaigen Heilberufsgerichtsverfahren oder einem Einschreiten der Approbationsbehörde zu beachten, dass die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen Verbotsgesetze sind und Rechtsgeschäfte, welche gegen diese verstoßen, unheilbar nichtig sind. Durch die Aufnahme des Zuweisungsverbots in das Vertragsarztrecht haben nunmehr jedoch auch die kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit, entsprechende Verstöße zu sanktionieren und können insbesondere disziplinarrechtlich tätig werden. Im Ergebnis kann daher Ärzten, die über entsprechende Beteiligungen verfügen, nur geraten werden, diese sachverständig überprüfen zu lassen.

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Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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