Facebook & Co. – Arbeitsrechtlich relevant?

Mittlerweile sind soziale Netzwerke für viele weder aus ihrem privaten noch aus ihrem beruflichen Leben wegzudenken: Beinahe zwangsläufig kommt man damit auch zu der Frage, inwieweit die Nutzung sozialer Netzwerke Relevanz für das jeweilige Arbeitsverhältnis haben kann.

Unabhängig von der Frage, ob ein Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit für private Zwecke nutzen darf, stellt sich mittlerweile immer wieder die Frage, ob auch die Nutzung sozialer Netzwerke während der Freizeit Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann. Dies muss sicherlich dann bejaht werden, wenn im Rahmen sozialer Netzwerke Meinungsäußerungen getätigt werden, die den Arbeitgeber, Kollegen oder das Arbeitsverhältnis im Allgemeinen betreffen.

Nutzt der Arbeitnehmer das wohl verbreitetste soziale Netzwerk „Facebook“, hat er die Möglichkeit, zu bestimmen, ob von ihm eingestellte Meinungsäußerungen oder Kommentare (sog. „Posts“) nur ausgewählten „engen Freunden“, allen seinen Kontakten, seinen Kontakten einschließlich deren Kontakte (Kontakte ersten und zweiten Grades) oder allen Facebook- oder sogar allen Internet-Nutzern zugänglich ist. In der „analogen Welt“ wäre hier die Frage vergleichbar, ob der Arbeitnehmer im Rahmen eines vier-Augen-Gespräches über seinen Arbeitgeber oder auch Kollegen „lästert“ oder aber Beschimpfungen seines Arbeitgebers oder Kollegen an das Schwarze Brett hängt oder diese gar in der Zeitung veröffentlicht.

Dementsprechend stellt auch die Rechtsprechung darauf ab, ob die Äußerung des Arbeitnehmers im „stillen Kämmerlein“ erfolgte oder eine Vielzahl von Adressaten erreicht hat. Ist das Facebook-Profil öffentlich eingestellt und damit für alle Internetnutzer sichtbar, kann ein entsprechender Eintrag keinesfalls als vertraulich angesehen werden. Auch dann, wenn das Profil nur von Facebook-Freunden und deren Freunden eingesehen werden kann, dürfte wohl nichts anderes gelten. Auch bei dieser „Einschränkung“ können leicht tausende von Adressaten erreicht werden. Aber auch dann, wenn der Eintrag eines Arbeitnehmers nur für seine eigenen „Freunde“ sichtbar ist, heißt dies noch lange nicht, dass nicht die Grenze zur Öffentlichkeit überschritten ist. So hat die Rechtsprechung in einem Fall festgehalten, dass es sich bereits aus der Anzahl von 135 „Freunden“ ergebe, dass der Vertrauensbereich verlassen wurde, da es sich wohl nicht um wirklich „enge“ Vertraute handeln dürfte. Im Weiteren kann auch zu berücksichtigen sein, wie groß die Zahl der Arbeitskollegen ist, die Einblick in das Facebook-Profil des jeweiligen Arbeitnehmers hat. In einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wüst beschimpfte und dieser Eintrag von 36 Kollegen eingesehen werden konnte, wurde eine Vertraulichkeit durch das Gericht verneint, da ein Aushang am Schwarzen Brett die Betriebsöffentlichkeit wohl ähnlich effektiv erreicht hätte.

Anders wäre eine entsprechende Äußerung nach dem oben Gesagten wohl nur dann zu bewerten sein, wenn die Äußerungen des Arbeitnehmers auf einen wirklich eher kleinen Adressatenkreis von einigen wirklich engen Freunden begrenzt ist oder bestenfalls nur im Rahmen einer persönlichen E-Mail geäußert wird; eine Möglichkeit, die wohl in jedem sozialen Netzwerk zur Verfügung steht.
Eine – nicht nur arbeitsrechtliche – Besonderheit, die das soziale Netzwerk „Facebook“ bietet, ist die Nutzung des sog. „Gefällt-mir-Buttons“. Durch die Nutzung dieses „Gefällt-mir-Buttons“ hat man die Möglichkeit, Äußerungen anderer Facebook-Nutzer zu kommentieren und positiv zu bewerten. Auch die bloße Nutzung dieses „Gefällt-mir-Buttons“ kann arbeitsrechtliche Relevanz entwickeln. In einem von der Rechtsprechung entschiedenen Fall lästerte eine Arbeitnehmerin zu Hause gegenüber ihrem Mann in einem vier-Augen-Gespräch – also „im stillen Kämmerlein“ – über ihren Arbeitgeber. Der Ehemann der Arbeitnehmerin nahm dies zum Anlass, sich auf seiner Facebook-Seite negativ über den Arbeitgeber seiner Frau zu äußern. Bis zu diesem Punkt dürften arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber der Arbeitnehmerin wohl nur geringe Erfolgsaussichten gehabt haben. Allerdings blieb auch die Arbeitnehmerin im Weiteren nicht untätig. Sie drückte den „Gefällt-mir-Button“. Als Folge hiervon wurden alle ihre Freunde und die Freunde ihres Ehemannes über die „Sympathiebekundung“ informiert. Insoweit hatte die Arbeitnehmerin keinen Einfluss darauf, wie sich der Adressatenkreis ihrer „Sympathiebekundung“ gestaltete. Dies führte aber letztlich auch dazu, dass das zuständige Arbeitsgericht eine vertrauliche Meinungsäußerung verneinte und die Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers wirksam war.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass Beleidigungen des Arbeitgebers oder der Kollegen oder sogar Mobbing auf Facebook oder im Rahmen anderer sozialer Netzwerke in den allermeisten Fällen arbeitsrechtliche Konsequenzen bishin zur außerordentlichen Kündigung nach sich ziehen können. Arbeitsrechtlich unbeachtlich dürften die Äußerungen nur dann sein, wenn sie tatsächlich „im stillen Kämmerlein“ getätigt werden, also nur einem kleinen überschaubaren Adressatenkreis zugänglich sind. Letztlich kommt es aber auf den Einzelfall an.

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Veröffentlicht von

Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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