Koblenz (dapd). Ein vom Schuldienst freigestellter Rektor hat keinen Anspruch auf eine Amtszulage. Personalratsmitglieder, die nur auf dem Papier eine Direktorenstelle besetzten, könnten keine Zulagen für fiktive Tätigkeiten für sich geltend machen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Seit der Schulreform 2012 haben Rektoren an Grundschulen mit mehr als 360 Schülern Anspruch auf eine Amtszulage. Diese forderte auch der Kläger für sich ein. Als Personalratsmitglied war ihm ein Rektorenamt an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern verliehen worden, ohne ihm tatsächlich die Leitung zu übertragen. Das Land lehnte seine Forderung nach einer Zulage mit der Begründung ab, er habe wegen seiner Freistellung keine bestimmte Schulleiterstelle inne. Das Gericht gab dem Land recht. Der Kläger sei de facto nicht Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern. (Urteil vom 14. Februar, Aktenzeichen: 6 K 944/12.KO) dapd (Politik/Politik)
Gericht verwehrt freigestelltem Grundschuldirektor die Amtszulage
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Peer-Michael Preß
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