Selbstanzeigenberatung

das Schweizer Steuerabkommen ist gescheitert, was nun? Bekanntlich ist das geplante Steuerabkommen mit der Schweiz Ende letzten Jahres am Einspruch des Bundesrates gescheitert. Demnach hätten bislang nicht erklärte Kapitaleinkünfte durch anonyme Einmalzahlung oder sog. freiwillige Meldung nachversteuert werden sollen. Die Frage stellt sich: was nun? Vermutlich werden jetzt flächendeckend CDs mit Schweizer und Luxemburger Bankdaten aufgekauft und der unerwünschte Hausbesuch erfolgt zügig danach.

Da das Abkommen mit der Schweiz gescheitert ist, wird die Zahl der CD-Ankäufe noch zunehmen. Wenn die Steuerfahndung allerdings erst einmal vor der Tür steht, ist es für die Abgabe einer Selbstanzeige zu spät! Zusätzlich entsteht dann eine erhebliche persönliche psychologische Belastung, die nicht mehr korrigierbar sein wird. Ganz zu schweigen von einer erheblichen Geldstrafe zusätzlich zu der zu zahlenden Steuern einschließlich der Verzinsung. Wichtig ist deshalb eine strategisch orientierte Selbstanzeigenberatung, die das Schlimmste abwendet! Empfehlenswert ist es zunächst eine Selbstanzeige auf Basis einer deutlich überhöhten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Bei der Bestimmung der konkreten Besteuerungsgrundlagen im Nachhinein gibt es einige wesentliche Punkte, deren Einhaltung dringend geboten ist, um ein faires Besteuerungsverfahren gewährleisten zu können. Hierzu bedarf es eines besonderen Rates von erfahrenen Fachleuten. Gerne sind wir Ihnen durch eine auf Ihren Fall zugeschnittene Einzelfallberatung behilflich. Nachfolgend möchten wir stichpunktartig einige wesentliche Aspekte hervorheben, die es im Rahmen einer strategisch sinnvollen Selbstanzeige zu beachten gilt.

1. Gestufte Selbstanzeige
Die Nacherklärung von Einkünften aus einer ausländischen Bankverbindung erfolgt reglmäßig im Wege der gestuften Selbstanzeige. Da Bankunterlagen in der Regel nicht oder nicht vollständig vorliegen, wird zunächst –  auf der ersten Stufe – eine Nacherklärung an das Einkommensteuerfinanzamt mit geschätzten Zahlen gerichtet, um das Entdeckungsrisiko auszuräumen. Wichtig: es dürfen im Rahmen der Schätzung nicht zu geringe Enkünfte angesetzt werden, denn andernfalls ist die Selbstanzeige unwirksam und es erfolgt die strafrechtliche Verfolgung.

2. Anforderung von Bankunterlagen
Nach Abgabe der Selbstanzeige mit geschätzten Werten sind die für die Konkretisierung der Einkünfte erforderlichen Unterlagen (Zins- und Erträgnisaufstellungen etc.) anzufordern. Praxishinweis: Die Kooperationsbereitschaft der ausländischen Banken nimmt stark ab, sobald das Konto/Depot gekündigt wurde. Es empfiehlt sich daher, die Bankverbindung zumindest solange aufrechtzuerhalten, bis alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

3. Abschlagszahlung
Bereits zu Beginn des Selbstanzeigeverfahrens sollte die Leistung einer freiwilligen Zahlung auf die nachzuerhebende Einkommensteuer in Betracht gezogen werden. Wichtig: Durch die freiwillige Zahlung vor Erlass der Änderungsbescheide kann man den Lauf von Nachzahlungszinsen (6% p. a.) auf die Steuerschuld unterbrechen.

4. Einleitung von Steuerstrafverfahren
Die Abgabe der Selbstanzeige erfolgt an das zuständige Festsetzungsfinanzamt. Die Festsetzungsfinanzämter reichen die Selbstanzeige  zunächst an das zuständige Strafsachenfinanzamt weiter, die Straf- und Bußgeldsachstelle leitet sodann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Selbstanzeige ein. Die Weitergabe des Falles an die Staatsanwaltschaft ist eher die Ausnahme. Die Credit Suisse-Verfahren im Jahr 2010 wurden z. B. bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführt. Meist steht dies im Zusammenhang mit dem Ankauf von Daten-CDs.

5. Änderungsbescheide
Nach Überprüfung der nacherklärten Besteuerungsgrundlagen erlässt das Festsetzungsfinanzamt entsprechende Ãnderungsbescheide. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, die Anderungsbescheide bei Fehlern in den Festsetzungen mit dem Einspruch anzufechten. Aber: von einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung  sollte man Abstand nehmen. Denn die Zahlung der hinterzogenen Steuern ist Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit.

6. Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens
Nach Zahlung der festgesetzten Steuern innerhalb der vom Finanzamt in den Bescheiden festgesetzten Fälligkeitsfrist sind die Voraussetzungen für die Strafbefreiung nach § 371 AO i.V. mit § 170 Abs. 2 StPO erfüllt. Auch wenn eine Einstellung an sich von Amts wegen zu erfolgen hat, empfiehlt es sich einen entsprechenden Einstellungsantrag bei der Straf- und bußgeldstelle oder der Staatsanwaltschaft zu stellen. Mit dieser Verfügung ist das Verfahren dann zugunsten des Steuerpflichtigen abgeschlossen.

Veröffentlicht von

Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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