Steuerbegünstigte Vermögensübergabe mit Hilfe der Cash-GmbH geht immer noch! Bei der so genannten Cash-GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft deren wesentliches Vermögen aus Geld besteht. Dieses Geld muss sich im Umlaufvermögen der Gesellschaft befinden und darf somit nicht langfristig angelegt werden. Dies führt bei der Rendite in den meisten Fällen zu entsprechenden Minderungen, die aber nicht zuletzt wegen des zur Zeit herrschenden Zinsniveaus hingenommen werden sollten.
Werden nun Anteile der GmbH auf die nächste Generation oder den/die Ehepartner/in übertragen, sind die Regelungen der Besteuerung von Betriebsvermögen anzuwenden. Dies führt dazu, dass auch die Übertragung von nennenswertem Vermögen (mehrere Millionen Euro) im besten Fall erbschaft- und schenkungsteuerfrei erfolgen kann.
Nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Haltefrist von –je nach Einzelfall- 5 bis 7 Jahren, kann der Empfänger der Anteile über das Vermögen erbschaftsteuerunschädlich frei verfügen.
Nachdem im Zuge der anstehenden Änderung des Erbschaftssteuerrechts mit einem vorzeitigen Ende der Cash-GmbH gerechnet werden musste, hat sich die Situation diesbezüglich mittlerweile entspannt. Im ursprünglichen Jahressteuergesetz 2013 war die Nichtzulassung der Cash-GmbH schon vor endgültiger Verabschiedung der anstehenden Änderung des Erbschaftsteuerrechts vorgesehen. Dieses Gesetz ist aber im Vermittlungsausschuss gescheitert. Die Nutzung der Cash-GmbH nach dem bisherigen Recht ist auch seitens der Finanzverwaltung anerkannt. Demnach sind steuergünstige Vermögensübertragungen bis zur tatsächlichen Änderung des Erbschaftsteuerrechts weiterhin möglich.
Es sind allerdings auf Länderebene Bestrebungen vorhanden nach denen die Abschaffung der Nutzung von Steuervorteilen im Zusammenhang mit der Cash-GmbH durch punktuelle Gesetzesänderung noch vor Änderung des Erbschaftsteuerrechts abzuschaffen. Eine Entscheidung über die Nutzung dieser steuerbegünstigten Übertragung sollte kurzfristig erfolgen, weil die Umsetzung doch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.
Da sich auf diesem Weg nennenswertes Kapitalvermögen ohne Steuerbelastung auf die nächste Generation usw. übertragen lässt, sollte die Möglichkeit bei entsprechendem Vermögen genutzt werden.
Spätestens mit Einführung eines neuen Erbschaftsteuergesetzes dürfte dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorbei sein.