Karlsruhe (dapd). Verbraucher müssen eine Einbauküche erst bezahlen, wenn sie eingebaut wurde und keine Mängel aufweist. Die Klausel „Bezahlung bei Lieferung“ ist dagegen unwirksam, weil sie Kunden unangemessen benachteiligt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil entschieden. Die Käufer erhalten nun mehr als 20.000 Euro zurück. Die Küche hatte unter anderem Schiefstand. Ein Unternehmen im Raum Konstanz hatte Kunden eine Luxusküche für 23.800 Euro verkauft und neben einer Anzahlung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vollständige Zahlung bei Lieferung verlangt. Nach einem Schriftwechsel zahlten die Kunden insgesamt 18.300 Euro, machten aber zahlreiche Mängel geltend. Unter anderem wurde die Küchenzeile schief eingebaut. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, die Mängel zu beseitigen, bevor die Kunden nicht weitere 3.000 Euro zahlten. Nach der Mängelbeseitigung sollte dann die Restsumme von 2.500 Euro fällig sein. Aber zu dieser stufenweisen Zahlung kam es nicht mehr. Die Kunden wollten schließlich den Vertrag rückabwickeln, verlangten ihre gesamten Vorauszahlungen zurück und wollten die Küche dafür zurückgeben. Die Verbraucher gewannen ihren Prozess in allen Instanzen. Der BGH bestätigte am Freitag rechtskräftig, dass es sich bei einer Einbauküche mit Montage um einen Werkvertrag handelt. Die Zahlungspflicht des Kunden bestehe erst nach Einbau und Abnahme des Kaufobjekts. Denn bei einer Zahlung bei Lieferung verliere der Kunde jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft sei. Dass der Verkäufer zwischenzeitlich auf eine Zahlung von 3.000 Euro bis zur endgültigen Mängelbeseitigung verzichtet hatte, nützte ihm nichts mehr. Denn am Kerngehalt der Vorauszahlungspflicht habe das Unternehmen festgehalten, urteilte der BGH. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VII ZR 162/12) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)
Keine Vorkasse für Einbauküche
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Peer-Michael Preß
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