Die Wirtschaft sorgt mit hohem Exportanteil ihrer innovativen und weltmarktfähigen Produkte für eine gute Beschäftigungslage und Wohlstand in der Region: Damit der Verkauf ins Ausland reibungslos funktioniert und die Ausfuhr in das Ausland von der deutschen Umsatzsteuer frei gestellt wird, sind von den Exportunternehmen genau vorgegebene umsatzsteuerliche Nachweispflichten zu erfüllen. Grundsätzlich sind von dem Exportunternehmer als Nachweise der sogenannte Belegnachweis und der Buchnachweis zu erbringen. Art, Inhalt und Umfang der zu führenden Nachweise ist davon abhängig, ob die Exportlieferung in ein EU-Land (Innergemeinschaftliche Lieferung) oder in das sonstige Ausland (Ausfuhrlieferung in das Drittland) erfolgt.
Wird der Liefergegenstand in das Ausland versendet, so wird der Belegnachweis regelmäßig durch einen Versendungsbeleg (z.B. Frachtbrief, Ladeschein, Spediteursbescheinigung) erbracht, aus dem sich die grenzüberschreitende Warenbewegung ergibt. Erfolgt die Warenbewegung über die Grenze dagegen durch das Exportunternehmen oder den Kunden selbst, so ist dies insbesondere durch eine Ausfuhrbestätigung der das EU-Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zollstelle zu dokumentieren. Für innergemeinschaftliche Lieferungen existiert eine solche Ausfuhrbestätigung einer Zollstelle naturgemäß nicht, so dass die Finanzverwaltung den Verbleib der Lieferung im EU-Ausland durch die ab dem 01.01.2012 neu eingeführte Gelangensbestätigung als einzig zulässigen Nachweis überwachen wollte. In der Gelangensbestätigung bestätigt der Kunde nach der Lieferung, dass der Liefergegenstand in das EU-Ausland gelangt ist. Es hat sich in der Praxis jedoch sehr bald gezeigt, dass die von der Finanzverwaltung neu geschaffene Gelangensbestätigung zu Schwierigkeiten in der Anwendung führt. Der jüngst veröffentlichte Änderungsentwurf des Bundesfinanzministeriums hierzu sieht daher vor, dass auch Frachtbriefe, Spediteurbescheinigungen und auch weitere Bescheinigungen neben der Gelangensbestätigung als Belegnachweis genügen sollen. Für die umsatzsteuerfreie Behandlung der innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Exportunternehmer zudem dokumentieren, dass der Kunde über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt.
Der Buchnachweis besteht aus den fortlaufenden buchmäßigen Aufzeichnungen in Verbindung mit den aufbewahrten Belegen, wobei die Belege und Aufzeichnungen im Rahmen der Buchführung eine Einheit bilden. Durch die Verbindung der Aufzeichnungen und Belege mit gegenseitigen Verweisungen muss sich ein leichter Zugriff auf die dokumentierten Nachweise ergeben.
Nur durch die sorgfältige Beachtung der vorstehend skizzierten Dokumentationserfordernisse können bei Auslandslieferungen unangenehme Überraschungen bei Umsatzsteuerprüfungen vermieden werden. Eine systematische Organisation der Auftragsabwicklung mindert den Dokumentationsaufwand.