Der auch steuerlich „richtige“ Kaufpreis: Die altersbedingte Veräußerung des eigenen Betriebs ist im Mittelstand ein sehr emotionales Thema. Ursächlich hierfür ist häufig, dass mangels familieninterner Nachfolgeregelung der Betrieb in fremde Hände gegeben werden muss. Hierbei gilt es, einen fachlich wie menschlich kompetenten Interessenten zu finden, der gleichzeitig das nötige Kleingeld mitbringt, um den Kaufpreis zu finanzieren. Die Kaufpreisfindung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Zwei Wesentliche aus der Sichtwarte der steuerlichen Berater sind insbesondere die Nachfolgenden:
1. Rechtsform
Für eine Personengesellschaft (z.B. KG, oHG) oder ein Einzelunternehmen lässt sich ein höherer Kaufpreis erzielen als für einen GmbH-Anteil. Der Grund hierfür liegt darin, dass man bei einer oHG einen direkten Anspruch auf das Eigentum an einzelnen Wirtschaftsgütern erwirbt, durch das der Kaufpreis dann abgeschrieben werden kann. Diesen steuerlichen Vorteil lassen sich die potentiellen Erwerber häufig einen wesentlich höheren Kaufpreis kosten. Häufig wird nur aus diesem Grund auch vor dem Erwerb eine GmbH noch in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Bei dem Erwerb einer GmbH wird hingegen nur das abstrakte Eigentum auf den GmbH-Anteil erworben. Der GmbH-Anteil ist steuerlich in der Regel jedoch bis zur Wiederveräußerung nicht verwertbar.
2. Alter des Verkäufers
Hat der Verkäufer bereits das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sv-rechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird ein Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 4 EStG nur dann versteuert, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Dieser ermäßigt sich jedoch um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Daneben wird, unter den gleichen Voraussetzungen, nach § 34 Abs. 3 EStG für einen Gewinn von maximal 5 Millionen Euro ein ermäßigter Steuersatz gewährt. Dieser beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen (inkl. Sachverhalte, für die der Progressionsvorbehalt gelten würde) zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent. Beide Regelungen können nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.