Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Presse bei einem Verdacht der Stasi-Tätigkeit eines Politikers gestärkt. Ein wichtiges Indiz für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung sei dabei, dass die Stasi-Unterlagenbehörde sich in dem jeweiligen Fall klar positioniert habe, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Ist nach Einschätzung der Behörde den Unterlagen zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Betreffende als Inoffizieller Stasi-Mitarbeiter (IM) tätig gewesen ist, dürfe die Presse einer solchen Stellungnahme „vertrauen“, betonte der BGH. Denn es handele sich um eine Bundesoberbehörde, der durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen sei, die Stasi-Unterlagen auszuwerten und zu archivieren. Der BGH hob zwei Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg auf, das im Oktober 2010 mehreren Zeitungen untersagt hatte, künftig erneut über die angebliche Tätigkeit des früheren sächsischen PDS-Landtagsfraktionschefs Peter Porsch als Inoffizieller Stasi-Mitarbeiter (IM) zu berichten. Porsch machte geltend, er sei durch die Veröffentlichungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das OLG hatte die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung verneint – zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass der Pressesprecher der Stasi-Unterlagenbehörde eine Stellungnahme abgegeben habe, wonach aus Unterlagen zweifelsfrei hervorgehe, dass Porsch als IM „Christoph“ für die Stasi tätig gewesen sei. Die Revisionen der Axel Springer AG und des Dresdner Druck- und Verlagshauses waren damit erfolgreich. Die angegriffenen Artikel waren 2004 in den Springer-Blättern „Bild“ und „Die Welt“ sowie in der in Dresden herausgegebenen „Sächsischen Zeitung“ und der „Dresdner Morgenpost“ erschienen. Der 6. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe verwies den Streit zur Neuverhandlung an das OLG Hamburg zurück. OLG hatte mehr eigene Recherche verlangt Porsch war Professor an der Universität Leipzig, PDS-Fraktionsvorsitzender im sächsischen Landtag und PDS-Spitzenkandidat für die Landtagswahl am 19. September 2004. Die umstrittenen Artikel erschienen rund einen Monat vor der Wahl – im Zeitraum vom 8. bis 17. August 2004. Die beklagten Zeitungen berichteten darin über den Verdacht, Porsch habe als langjähriger IM „Christoph“ mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und dabei insbesondere seine damalige Freundin und jetzige Frau bespitzelt. Porsch behauptet hingegen, er habe nicht gewusst, dass das Ministerium für Staatssicherheit ihn als „IM Christoph“ geführt habe. Er sei ohne sein Wissen „abgeschöpft“ worden. Das Landgericht Hamburg hatte seinen Unterlassungsklagen überwiegend stattgegeben, das OLG Hamburg ebenfalls. Die Zeitungen hätten nicht bewiesen, dass Porsch wissentlich und willentlich mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet habe, meinte das OLG. Der BGH betonte nun, diese Würdigung des OLG verstoße „gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze“. Das OLG hatte auch gerügt, die Zeitungen hätten ihre Informationen im Wesentlichen Berichten des Nachrichtenmagazins „Focus“ entnommen und vor den Veröffentlichungen keine ausreichenden eigenen Recherchen angestrengt. Hier verwies der BGH darauf, dass die Medien den Angaben der Stasi-Unterlagenbehörde „gesteigertes Vertrauen entgegenbringen“ durften. (Aktenzeichen: BGH VI ZR 314/10 und VI ZR 315/10) dapd (Politik/Politik)
BGH stärkt Presserechte bei Verdacht auf Stasi-Tätigkeit
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Peer-Michael Preß
Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de Alle Beiträge von Peer-Michael Preß anzeigen