Karlsruhe (dapd). Das Bundesverfassungsgericht hat eine klare und detaillierte gesetzliche Regelung für die polizeiliche Dauerüberwachung entlassener Sicherungsverwahrter angemahnt. Die Karlsruher Richter entschieden in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss, dass die Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung entlassenen und weiterhin als gefährlich eingeschätzten Sexualstraftäters nur vorläufig auf polizeiliches Ermessen gestützt werden könne. Mit seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im September 2010 hatte die Polizeidirektion Freiburg die Observation des Mannes zunächst für vier Wochen angeordnet und diese Anordnung seither regelmäßig verlängert – seit mehr als zwei Jahren. Mit Blick auf den Freiburger Fall nannte es das Verfassungsgericht „zweifelhaft“, ob die bestehende Rechtsgrundlage ausreiche, um eine solche Observation nicht nur im Eilrechtsschutzverfahren, sondern auf Dauer zu tragen. „Das Schließen etwaiger Regelungslücken liegt in der Verantwortung des Gesetzgebers“, betonte das Verfassungsgericht. Ein Sprecher des baden-württembergischen Innenministeriums sagte auf dapd-Anfrage, man könne gegenwärtig noch nicht beantworten, welche Konsequenzen gezogen werden müssen. Im Freiburger Fall erfolgt die Überwachung durch die Polizei offen. Der einstige Sexualstraftäter bewohnt ein Zimmer in einem Hinterhaus. Den Angaben zufolge parkt im Hof davor ständig ein Polizeiauto mit drei Polizeibeamten; zwei weitere Beamte halten sich in der Küche der Unterkunft auf, wenn sich der Mann in seinem Zimmer befindet. In seinem eigentlichen Wohnraum wird er nicht direkt beobachtet. Außerhalb seiner Wohnung begleiten ihn aber ständig Polizisten. Bei seinen Gesprächen mit Ärzten, Rechtsanwälten oder Bediensteten von Behörden sind die Beamten angewiesen, Abstand zu halten. Nimmt er Kontakt zu Frauen auf, weisen die Polizisten diese auf den Grund der Observation des Mannes hin. Der 1959 geborene S. war 1985 wegen zwei Vergewaltigungen zu fünf Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung im Gefängnis war dann aber nachträglich über die bei seiner Verurteilung geltende zehnjährige Höchstfrist hinaus verlängert worden. Diese Praxis wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Dezember 2009 als menschenrechtswidrig beurteilt. In der Folge wurde S. am 10. September 2010 entlassen und seitdem von der Polizei observiert. Das Verwaltungsgericht Freiburg muss nun neu entscheiden, ob die Observation vorerst unterbunden werden muss. Maßgeblich sind dabei die Vorgaben des Verfassungsgerichts. Demnach kann eine Dauerobservation „nur vorläufig“ auf die sogenannte polizeirechtliche Generalklausel gestützt werden. Die in den Landespolizeigesetzen enthaltene Klausel ist nicht sehr konkret und regelt die Befugnisse der Polizeibehörden nur allgemein. Danach kann die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Maßnahmen treffen, die ihr nach „pflichtgemäßem Ermessen“ erforderlich erscheinen. Weil die Generalklausel so unkonkret ist, dürfen normalerweise nur weniger einschneidende Maßnahmen auf sie gestützt werden. Eine Dauerobservation aber greift tief in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein. (AZ: 1 BvR 22/12) dapd (Politik/Politik)
Karlsruher Richter: Überwachung von Ex-Sicherungsverwahrten regeln
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Peer-Michael Preß
Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de Alle Beiträge von Peer-Michael Preß anzeigen