Karlsruhe (dapd). Flugreisende können keine Ticketbuchung für eine noch unbekannte Begleitperson vornehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Dienstag, dass in solchen Fällen kein Vertrag zustande kommt und die Fluggesellschaft die nachträglich genannte Person nicht befördern muss. Ein Kunde hatte 2009 eine Flugreise von Dresden nach Larnaca für zwei Personen gebucht.
Neben seinem eigenen Namen trug er für die Begleitperson „noch unbekannt“ ein. In dem Formular wurde allerdings darauf hingewiesen, dass spätere Namensänderungen nicht mehr möglich sind. Die Fluggesellschaft buchte den Flugpreis für zwei Personen ab. Als der Kunde die zweite Person nachmelden wollte, verweigerte die Fluggesellschaft das. Der Mann erhält nun den Reisepreis für die Begleitperson zurück, weil mit „noch unbekannt“ kein wirksamer Vertrag geschlossen werden kann. Eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung der Begleitperson muss die Fluglinie jedoch nicht bezahlen. Denn laut BGH besteht ein solcher Anspruch nur bei bestätigter Buchung.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof X ZR 37/12)