Karlsruhe (dapd-bay). Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit Sportwetten befasst. Konkret prüft der BGH, ob ein privater Anbieter von Sportwetten wegen des früheren Verbots seiner Tätigkeit in Bayern Schadenersatz für entgangene Gewinne verlangen kann. In dem am Donnerstag verhandelten Fall macht der Sportwettenanbieter Digibet mit Sitz in Gibraltar Schadensersatzansprüche gegen zwei bayerische Städte und den Freistaat Bayern geltend. Die Kommunen Passau und Landau, die den Wettbüros von Digibet im Jahr 2005 die Vermittlung von Sportwetten untersagt hatten, haben nach seiner Ansicht europäisches Recht verletzt. Digibet fordert nun Schadenersatz für die deswegen entgangenen Gewinne im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 60.000 Euro. Der Sportwettenanbieter verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht bereits im März 2006 das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner damaligen Form für verfassungswidrig erklärt und als unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit beanstandet hatte. Für die bayerischen Behörden sei damit „klar“ gewesen, dass sie mit dem Verbot privater Anbieter „offenkundig“ gegen Europarecht verstießen. Ob der BGH dem folgt, schien nach dem Verhandlungsverlauf aber zweifelhaft. Der Vorsitzende Richter wies darauf hin, dass das Verfassungsgericht für eine Neuregelung eine Übergangsfrist bis Ende 2007 gewährt hatte und damals auch die Verwaltungsgerichte bis zum hin zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Untersagungsverfügung bestätigt hatten. Es sei deshalb die Frage, ob die Verwaltungen der Städte es tatsächlich hätten besser wissen können. Die beklagten Städte hatten sich 2005 zudem auf den seinerzeit gültigen Staatsvertrag zum Lotteriewesen berufen. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht München einen „unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch“ verneint. Bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 8. September 2010 sei die Rechtsfrage, ob das deutsche staatliche Sportwettenmonopol gegen europäisches Recht verstoße, noch nicht ausreichend geklärt gewesen. Jedenfalls nicht in dem Maße, dass die bayerischen Maßnahmen als offenkundige Verstöße gegen Unionsrecht einzustufen gewesen seien. Der EuGH hatte 2010 entschieden, dass das deutsche Sportwettenmonopol unvereinbar mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit sei. Wann der BGH sein Urteil verkündet, war am Nachmittag noch offen. (Aktenzeichen: BGH III ZR 196/11 und III ZR 197/11) dapd (Vermischtes/Wirtschaft)
Streit um Schadenersatz für entgangene Sportwetten-Gewinne vor BGH
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Peer-Michael Preß
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