Karlsruhe (dapd). Deutschland darf dem dauerhaften Euro-Rettungsschirm ESM unter bestimmten Bedingungen beitreten. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Eine Ratifikation des ESM-Vertrages sei nur zulässig, wenn völkerrechtlich sichergestellt sein, dass Deutschlands Kapitalanteil am ESM tatsächlich auf 190 Milliarden Euro begrenzt sei.
Diese Haftungsobergrenze dürfe ohne Zustimmung des deutschen Vertreters in den ESM-Gremien nicht erhöht werden. Zudem müsse Deutschland eine Vertragsauslegung sicherstellen, die gewährleistet, dass trotz der beruflichen Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen Bundestag und Bundesrat umfassend informiert würden. Mit dieser grundsätzlichen Billigung aus Karlsruhe könnte der Europäische Stabilitätsmechanismus ESM, der ein Stammkapital von insgesamt 700 Milliarden Euro haben und damit Euro-Krisenländer stabilisieren soll, in Kraft treten. Die Bundesrepublik Deutschland müsse jedoch zum Ausdruck bringen, dass sie an den ESM-Vertrag insgesamt nicht gebunden sein wolle, falls die Vorbehalte sich als unwirksam erweisen sollten, betonte das Gericht. Mit dieser „Maßgabe“ lehnte der Zweite Senat mehrere Eilanträge gegen die am 29. Juni vom Bundestag beschlossenen Gesetze zum ESM-Vertrag ab. Auch die Eilanträge gegen die Ratifikation des Fiskalpakts, der den Euro-Staaten eine strengere Haushaltsdisziplin auferlegt, scheiterten. Bundespräsident Joachim Gauck kann nun die entsprechenden Gesetze unterschreiben, sobald Deutschland die Vorbehalte geltend gemacht hat.