Erfurt (dapd-bwb). Die Beteiligung an einem Newsletter mit verfassungsfeindlichem Inhalt rechtfertigt eine Kündigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt entschieden. Auch Beschäftigte, die keiner beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterlägen, dürften „nicht darauf ausgehen, den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen“, teilte das Gericht mit. Geklagt hatte ein 29 Jahre alter Verwaltungsangestellter der Karlsruher Oberfinanzdirektion. Die Richter bestätigten damit das Urteil der Vorinstanzen. Der Verwaltungsangestellte hatte im Juni 2009 in seiner Freizeit einen Newsletter für eine Veranstaltung der Jungen Nationaldemokraten in Halle/Saale weitergeleitet. Dieser enthielt unter anderem einen Aufruf zur Revolution, bei der auch Tote in Kauf zu nehmen seien. Daraufhin hatte das Land Baden-Württemberg dem Mann gekündigt. Dem Senat zufolge hat der Angestellte das Mindestmaß an Loyalität unterschritten. Man könne kritisch sein und seine Meinung sagen, aber man dürfe nicht zur Bekämpfung des Staates aufrufen, sagte ein Sprecher des Gerichts. Die Parteizugehörigkeit des Mannes habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt – denn es sei grundsätzlich verfassungsuntreu, zur Bekämpfung des Staates aufzurufen. Dabei spiele es keine Rolle, welcher Partei oder Religion der Angestellte angehöre. Kläger hatte sich auf Meinungsfreiheit berufen Der Anwalt des Landes hatte zuvor betont, dass der Mann für den staatlichen Dienst ungeeignet sei. Er habe mit seinen politischen Aussagen deutlich gemacht, dass er sich als Verfechter rechten Gedankengutes sehe, sagte der das Land vertretende Rechtsanwalt Klaus-Thomas Thomsen. Sein Auftreten für die NPD und die JN stünden im extremen Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Grundordnung. Dem hatte der Anwalt des Angestellten widersprochen. Zweifel an der Verfassungstreue, wie sie in der Kündigung formuliert worden seien, genügten nicht. Vielmehr müsse sich die fehlende Verfassungstreue ganz eindeutig im Arbeitsverhältnis auswirken, sagte Anwalt Ingmar Knop. Zudem betonte er, dass sein Mandant den Newsletter nur technisch weitergeleitet und nicht verfasst habe. Darüber hinaus verwies er auf die Meinungsfreiheit. Der Mann war laut Gericht in einem Versandzentrum für die Planung, Steuerung und Überwachung von Druckaufträgen zuständig und hatte dabei Zugriff auf personenbezogene Steuerdaten. Er engagiert sich seit 2007 in der rechtsextremen Partei. Zudem gründete er einen Stützpunkt der NPD-Jugendorganisation in Karlsruhe. Auch nach einer Abmahnung hatte er die Tätigkeit für die Partei fortgesetzt. Eine erste daraufhin erfolgte Kündigung war im Mai vergangenen Jahres vom Bundesarbeitsgericht für unwirksam erklärt worden. ( BAG: 6. September 2012 – 2 AZR 372/11 ) dapd (Politik/Politik)
Urteil: Fehlende Verfassungstreue rechtfertigt Kündigung
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Peer-Michael Preß
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