Hierzu gehören – neben der Verantwortung gegenüber dem Finanzamt für Steuerverbindlichkeiten – eine Fülle weiterer Haftungsrisiken. Der Geschäftsführer haftet insbesondere der GmbH auf Schadenersatz, wenn er die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (§ 43 Abs. 1 GmbHG) außer Acht lässt. Er muss dabei die Interessen der GmbH, die durch den Gesellschaftszweck, den Unternehmensgegenstand und durch die ihm erteilten Weisungen bestimmt werden, wahrnehmen.
Sofern – bei mehreren Geschäftsführern – Vereinbarungen über die Geschäftsverteilung getroffen werden, sollten diese schriftlich festgelegt werden. Es gibt jedoch nicht ressortfähige Aufgaben. Hierzu gehört z.B. die Insolvenzantragspflicht. D. h. ein Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, er sei für die Stellung des Insolvenzantrages nach der getroffenen Aufgabenverteilung „nicht zuständig“ gewesen.
Daher muss der Geschäftsführer einer GmbH jederzeit über die wirtschaftliche Lage der GmbH informiert sein. Bemerkt er, dass sich eine Krise für die GmbH abzeichnet, ist er verpflichtet, frühzeitig Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Bei Anzeichen einer Krise ist es erforderlich, die Fortführungsmöglichkeiten der GmbH durch eine Fortführungsprognose abschätzen zu lassen. Kann die Krise nicht beseitigt werden, ist die Gesellschaft also zahlungsunfähig oder ohne positive Fortführungsprognose, muss spätestens innerhalb von 3 Wochen gem. § 17 InsO ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, haftet der Geschäftsführer für die der GmbH entzogenen Mittel – und zwar unabhängig davon, ob er in der gleichen Zeit für die GmbH Einnahmen erzielt hat.
Weiterhin ist der Geschäftsführer verpflichtet, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhalten. Gem. § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Stellt der Geschäftsführer fest, dass die Hälfte des Stammkapitals der GmbH verloren ist, so hat er unverzüglich die Gesellschafter zu informieren. Eine Nichtbeachtung kann strafrechtliche Konsequenzen auslösen.
Glücklicherweise lässt sich aber das Haftungsrisiko begrenzen. Hierzu sollte der Geschäftsführer die unternehmerischen Entscheidungsprozesse sorgfältig dokumentieren und im Zweifel die richtige Beratung in Anspruch nehmen. Nur so kann er später nachweisen, dass er sich korrekt verhalten hat. Der Geschäftsführer sollte ebenso in der jährlich stattfindenden ordentlichen Gesellschafterversammlung auf Entlastung bestehen. Dies schützt ihn vor Schadensersatzansprüchen, welche den Gesellschaftern bekannt sind. Letztendlich lassen sich auch einige Managementrisiken zusätzlich über eine D&O-Versicherung absichern.