Karlsruhe (dapd). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung eines Straftäters zulässig, wenn dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bei seiner Verurteilung noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Nach dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats verstößt die Androhung der Sicherungsverwahrung weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Freiheitsgrundrecht. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 4. Mai 2011 die alten Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt, weil zwischen Haft und der anschließenden Sicherungsverwahrung kein ausreichender Unterschied bestand. In seinem aktuellen Beschluss stellt der Zweite Senat klar, dass bei Einhaltung des Abstandsgebots keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorbehaltene Unterbringung eines Straftäters bestehen. Bei Vorbehalt der Sicherungsverwahrung wird die Gefährlichkeit eines Täters am Ende seiner Haftzeit in einer weiteren Hauptverhandlung geprüft. Dabei wird auch das Verhalten in der Haft berücksichtigt und ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Bei hinreichender Sicherheit, dass der Verurteilte weitere schwere Straftaten mit körperlichen und seelischen Schäden potenzieller Opfer begeht, wird die Sicherungsverwahrung verhängt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird ein Straftäter in solchen Fällen zwar während eines großen Teils seiner Haft über sein weiteres Schicksal im Ungewissen gelassen. Das führe aber nicht zu Belastungen, die als unmenschlich, grausam oder erniedrigend zu werten seien. Vielmehr habe der Betroffene die Vermeidung einer späteren Sicherungsverwahrung „weitgehend selbst in der Hand, indem er etwa durch Mitwirkung an einer Therapie zu einer für ihn günstigeren Gefährlichkeitsprognose beitragen kann“, heißt es in der Begründung wörtlich. Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung sei auch verhältnismäßig. Denn sie werde am Ende der Haftzeit nur bei naheliegender Gefährlichkeit des Täters und bei zu erwartenden Taten verhängt, bei denen potenzielle Opfer körperlich und seelisch schwer geschädigt werden. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs sei die vorbehaltene Sicherungsverwahrung zulässig. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte die Verfassungsbeschwerde eines Sexualstraftäters, der mehr als zwanzig Jahre im In- und Ausland Jungen schwer missbraucht hatte, dennoch einen Teilerfolg. Die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung war noch unter altem Recht erfolgt, das vom Bundesverfassungsgericht 2011 für verfassungswidrig erklärt wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) muss nun die Sicherungsverwahrung für den ehemaligen Lehrer unter den neuen Voraussetzungen erneut prüfen. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1048/11) dapd (Politik/Politik)
Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist verfassungsgemäß
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Peer-Michael Preß
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