Karlsruhe (dapd). Vier Anleger, die durch die Pleite der Investment-Bank Lehman Brothers Geld verloren haben, dürfen sich keine Hoffnung mehr auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung durch die Commerzbank machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag die Berufungsurteile aufgehoben und die Fälle jeweils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Die Anleger hatten beklagt, die Bank habe sie nicht ausreichend aufgeklärt. In den Vorinstanzen hatten sie Recht erhalten. Der BGH argumentierte jedoch, eine Aufklärungspflicht habe in keinem Fall bestanden. Der Gerichtshof hatte bereits im September in ähnlichen Fällen geurteilt, dass die beratende Bank den Kunden weder über ihre Gewinnmarge noch darüber aufklären muss, dass der Zertifikaterwerb im Wege eines Eigengeschäfts per Kaufvertrag erfolgt. Auch wenn die Bank als Kommissionärin auftrat und ihrerseits eine Vermittlungsprovision durch den Emittenten einstrich, ist sie nach Auffassung des Gerichtes nicht zur Aufklärung darüber verpflichtet. „In den hier zu entscheidenden Fällen wiesen die Wertpapierabrechnungen nur den an die Beklagte (Commerzbank) zu zahlenden Nominal- beziehungsweise Kurswert der Zertifikate aus“, teilte das Gericht mit. Es sei jedoch nicht etwa so gewesen, dass die Anleger darüber hinaus an die ausgebende Bank eine Provision zahlen mussten, die dann wiederum an die Commerzbank ohne deren Wissen zurückgeflossen sei. Die fraglichen Beratungsgespräche fanden im Februar 2007 statt, also etwa anderthalb Jahre vor der Pleite der Bank, die zum Auslöser der Finanzkrise wurde. Die Kläger hatten ihr Geld in „Global-Champion-Zertifikate“ investiert. Dabei handelte es sich um Inhaberschuldverschreibungen des niederländischen Zweigs Lehman Brothers Treasury. Die Rückzahlung wurde von der Lehman Brothers Holding garantiert. Mit der Insolvenz von Lehman wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Die Anleger klagten, weil sie unzureichend aufgeklärt worden seien. Die Commerzbank habe die Zertifikate zwar selbst zu einem Festpreis erworben. Ihr seien jedoch Vergütungen aus den Anlagegeschäften in Höhe von 3,5 Prozent der investierten Gelder zugeflossen. Dies hätte die Bank offenbaren müssen. Sowohl das Oberlandesgericht (OLG) Köln als auch das OLG Frankfurt am Main hatten einen Aufklärungsfehler der Bank bejaht. Laut BGH werfen die Kläger der Commerzbank neben der Aufklärungspflicht noch andere Pflichtverletzungen vor. Über diese haben die Berufungsgerichte nun zu entscheiden. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 259/11, 316/11, 355/11 und 356/11) dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)
Bundesgerichtshof entscheidet gegen Lehman-Anleger
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Peer-Michael Preß
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