Erfurt (dapd). Wer vor Jahresablauf aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat unter Umständen Anrecht auf eine Auszahlung nicht genommener Urlaubstage über das betreffende Jahr hinaus. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag entschieden (9 AZR 652/10). Geklagt hatte ein Manager, dem nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch 16 Tage Urlaub zustanden. Schriftlich hatte er von seinem Ex-Arbeitgeber im darauf folgenden Jahr verlangt, die Urlaubstage ausbezahlt zu bekommen. Als dieser sich weigerte, klagte er. In den ersten beiden Instanzen war er gescheitert. Die Revision vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte nun Erfolg. Der Abgeltungsanspruch des Klägers sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht mit Ablauf des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete, erloschen. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch falle als reiner Geldanspruch nicht unter das Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes, hieß es in der Begründung. dapd (Wirtschaft/Wirtschaft)