Karlsruhe (dapd). Die Ungleichbehandlung von Unverheirateten und Geschiedenen bei der Erziehungsrente bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage des bayerischen Landessozialgerichts für unzulässig erklärt. In dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss heißt es, das Landessozialgericht habe sich in seiner Vorlage nicht ausr Karlsruhe (dapd). Die Ungleichbehandlung von Unverheirateten und Geschiedenen bei der Erziehungsrente bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage des bayerischen Landessozialgerichts für unzulässig erklärt. In dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss heißt es, das Landessozialgericht habe sich in seiner Vorlage nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt. Stirbt ein Ehepartner, hat der andere Anspruch auf Witwenrente, wenn er ein minderjähriges Kind erzieht. Waren die Ehepartner geschieden, hat der Überlebende im Fall der Kindererziehung Anspruch auf eine Erziehungsrente. Unverheirateten Eltern wird beim Tod des Partners aber weder eine Witwenrente noch eine Erziehungsrente bezahlt. Hiergegen klagte eine Mutter, deren Lebenspartner 2008 gestorben war. Sie erzog das gemeinsame minderjährige Kind, erhielt aber keine Erziehungsrente. Sie hatte unverheiratet mit dem Kindesvater in getrennten Wohnungen im gleichen Mietshaus gelebt. Das Bayerische Landessozialgericht sah die Ungleichbehandlung als verfassungswidrig an und legte die Frage Karlsruhe vor. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied nicht über die Frage, weil eine Auseinandersetzung mit der Witwenrente und mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehle. Die Vorlage wurde deshalb als unzulässig beurteilt. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvL 20/09) dapd (Politik/Politik)
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