Unter dem Begriff Arbeitsstrafrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet zu verstehen.D as Arbeitsstrafrecht ist als Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts vielmehr eine Schnittmenge aus dem Arbeitsrecht sowie dem Strafrecht. Das Arbeitsstrafrecht ist nicht neu, angesichts der zunehmenden Komplexität und auch der Internationalisierung des Arbeitsrechtes jedoch immer mehr auch bzw. gerade für den Mittelstand von zunehmender Bedeutung. Arbeitsstrafrecht um es kurz zu sagen sind strafrechtliche und bußgeldrechtliche Tatbestände, die Geschehnisse aus dem Arbeitsleben bzw. Verhaltensweisen von im Arbeitsleben tätigen Personen in erster Linie aus der Sphäre des Arbeitgebers erfassen.
Es handelt sich damit um arbeitsrechtliche Sachverhalte, die in einen strafrechtlichen Rahmen eingebettet sind. Eine optimale Beratung, Interessenvertretung und Verteidigung erfordert damit zum einen strafrechtliche Kenntnisse insbesondere hinsichtlich des praktischen Vorgehens gegenüber den Ermittlungsbehörden und auch materiell fundierte arbeitsrechtliche Kenntnisse. Ein praktisches Beispiel für einen Fall aus dem Arbeitsstrafrecht ist die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, die überwiegen im Ausland tätig werden sollen und auch tätig werden. Neben Fragen der Sozialversicherungspflicht und beitragsrechtlichen Folgen können durchaus auch strafrechtliche Konsequenzen folgen, so dass sich der Geschäftsführer oder Vorstand der Anstellungsgesellschaft und/oder der Betriebsleiter vor Ort schnell mit einer Beschuldigtenvernehmung konfrontiert sieht, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Ansicht der Ermittlungsbehörden dem deutschen Recht unterfällt. Neben einer Strafbarkeit wegen wahrscheinlich nicht abgeführter Sozialversicherungsabgaben an die deutsche Einzugsstelle, dürfte auch eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommen, wenn die Vergütung geringer als die vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer ist und bei einem deutlichen Missverhältnis auch eine Strafbarkeit.
Da es in Deutschland keine Strafbarkeit von Unternehmen gibt, suchen die Ermittlungsbehörden in solchen Fällen innerhalb des Unternehmens den strafrechtlich Verantwortlichen. Mangels Kenntnis der Verantwortlichkeiten innerhalb eines Unternehmens wird häufig zunächst der Geschäftsführer als Beschuldigter angeschrieben und im Verlauf der Ermittlungen versucht, den Richtigen ausfindig zu machen. „Klassisch“ sind auch die Fälle, in denen – häufig bei Unternehmen des Baugewerbes, aber nicht ausschließlich – Teams von Subunternehmen im Rahmen von Werkverträgen tätig sind und bei einer örtlichen Überprüfung von Behördenseite angezweifelt wird, ob wirksame Werkverträge vorliegen. Soweit dies nicht der Fall ist, zieht dies eine mögliche Ordnungswidrigkeit und/oder Strafbarkeit nach verschiedenen Bußgeld- oder Straftatbeständen nach sich. Soweit der Subunternehmer EU-Ausländer ist und/oder die für ihn tätigen Werkunternehmer EU-Ausländer sind, sind weitere Bußgeld- und Straftatbestände zu prüfen.
Bei der Beratung und Interessenvertretung in diesen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung des strategischen Vorgehens wichtig. Als Rechtsfolgen kommen Bußgelder sowie Geld- oder Freiheitsstrafen gegen die strafrechtlich verantwortlich Handelnden in Betracht. Daneben können auch Unternehmen, die selbst nicht strafrechtlich verantwortlich handeln können, zur Zahlung von Geldbußen herangezogen werden. Schließlich haben verschiedene Verstöße auch die Eintragung in die in verschiedenen Bundesländern geführten Register wie etwa das Gewerbezentralregister zur Folge. Die Eintragung in das Gewerbezentralregister etwa kann bei der Vergabe von Aufträgen negative Folgen haben und so mittelbar ein Unternehmen schädigen. All diese Aspekte sind bei Sachverhalten aus dem Bereich des Arbeitsstrafrechts zu prüfen und zu beachten.
Die optimale Interessenvertretung in diesem Rechtsgebiet übergreifenden Fachgebiet erfordert daher zum einen fundierte arbeitsrechtliche Kenntnisse und darauf aufbauend strafrechtliches Verständnis für die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Sachverhalte und für die praktische Beratung und Interessenvertretung gegenüber den Ermittlungsbehörden und im äußersten Fall auch zur gerichtlichen Vertretung. Herr Rechtsanwalt Dr. Krüger hat in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht gearbeitet und war hierbei auch mit verschiedenen arbeitsstrafrechtlichen Fällen befasst. Zudem war er drei Jahre Tätigkeit an der Universität an einem Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht tätig und hat zu einem strafprozessualen promoviert. Hierdurch wird das fundierte arbeitsrechtliche Wissen durch die für dieses Fachgebiet strafrechtlichen Kenntnisse optimal ergänzt.