Strategische Steuerberatung

Fristablauf für steuersparende Übertragung von Betriebsvermögen?

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert. Grund hierfür waren mehrere Verfassungsklagen auf Grund derer das bis zum 31.12.2008 geltende Gesetz für verfassungswidrig erklärt wurde. Die Begründung lag in der bis zur Änderung geltenden unterschiedlichen Bewertung von Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen. Die Neuregelung sieht eine gleichmäßige Bewertung der einzelnen Vermögenswerte vor und berücksichtigt die unterschiedliche Höhe der mit dem Vermögen verbundenen Risiken durch großzügige Abschläge, die zu einer nicht unerheblichen Begünstigung bei der Übertragung von Betriebsvermögen führen.

Voraussetzung ist allerdings, dass gewisse Spielregeln eingehalten werden. So darf es sich nicht um sogenanntes Verwaltungsvermögen handeln. Ein solches Vermögen liegt z.B. bei nicht für den Betrieb genutzten Immobilien, Wertpapieren und bestimmte Beteiligungen vor. Der Umfang ist sehr individuell zu ermitteln und bedarf äußerster Sorgfalt. Hat man nun das begünstigte Betriebsvermögen festgestellt, ist dieses im Ergebnis zunächst nur zu 15 Prozent steuerpflichtig. Bei Betrieben mit über 20 Arbeitnehmern ist Voraussetzung, dass die Lohnsumme in den 5 Jahren, die der Übertragung folgen eine Grenze von 400 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme vor dem Übertragungstag nicht unterschreitet. Weiterhin dürfen der Gewerbebetrieb oder wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb von 5 Jahren nach der Übertragung nicht verkauft werden, und die Entnahmen (saldiert mit Einlagen) dürfen in den ersten 5 Jahren nach der Übertragung 150.000 Euro zuzüglich des jeweils erwirtschafteten Gewinnes nicht überschreiten.

Die Übertragung erheblichen Betriebsvermögens ist nach dem jetzt geltenden Recht mit einem sehr geringen Steueraufwand möglich. Durch Gestaltungen lässt sich begünstigtes Betriebsvermögen herstellen. So kann aus Geldvermögen Betriebsvermögen generiert werden, auf das die genannten Vergünstigungen Anwendung finden. So ist es möglich, Betriebsvermögen in Höhe von 3.400.000 Euro für nur 700 Euro Schenkungssteuer an den Ehepartner zu übertragen. Wird dagegen ein Geldbetrag in Höhe von 3.400.000 Euro ohne Gestaltung dem Ehegatten geschenkt, ergibt sich eine Schenkungsteuer von 551.000 Euro.

Da z.Zt. Tendenzen erkennbar sind, die darauf hinzielen, die deutliche Begünstigung von Betriebsvermögen verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen, ist damit zu rechnen, dass das Gesetz in absehbarer Zeit zuungunsten der Steuerbürger geändert wird. Aus diesem Grund sollte über eine Übertragung von Vermögen unter Nutzung der o.g. Möglichkeiten jetzt nachgedacht werden, um die noch bestehenden Chancen zu nutzen.

Veröffentlicht von

Peer-Michael Preß

Peer-Michael Preß – Engagement für die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Region seit fast 20 Jahren. Als geschäftsführender Gesellschafter des Unternehmens Press Medien GmbH & Co. KG in Detmold ist er in den Geschäftsfeldern Magazin- und Fachbuchverlag, Druckdienstleistungen und Projektagentur tätig. Seine persönlichen Themenschwerpunkte sind B2B-Marketing, Medien und Kommunikationsstrategien. Sie erreichen Peer-Michael Preß unter: m.press@press-medien.de www.press-medien.de

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